Pflanzenschutzmittel
In den Medien wird ebenso häufig über Pestizide berichtet wie über Pflanzenschutzmittel. Wo liegt der Unterschied? Das europäische Pflanzenschutzrecht stellt dies klar. Pflanzenschutzmittel werden gegen Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verwendet und gehören zur Gruppe der Pestizide. Weitere Pestizide sind die Biozid-Produkte, zu denen zum Beispiel Mittel gegen Ameisen auf der Terrasse gehören.
Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher und auch für Landwirte und Gärtner wäre es wünschenswert, man bräuchte gar keine Pflanzenschutzmittel. Wir brauchen aber Pflanzen und pflanzliche Produkte in einer bestimmten Menge und Qualität für die Ernährung von Mensch und Tier, für die Energiegewinnung und für unser Wohlbefinden. Menge und Qualität werden nicht nur durch die verfügbare Fläche für den Anbau dieser Produkte begrenzt, sie werden maßgeblich auch durch den Befall mit Schädlingen und Krankheiten beeinflusst. Bei der überwiegenden Mehrheit der Kulturen und Fruchtarten sind daher Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig. Gibt es keine geeigneten nicht-chemischen Maßnahmen, werden chemische Pflanzenschutzmittel gebraucht.
1991 wurde mit der europäischen Pflanzenschutzmittel-Richtlinie die Grundlage für eine einheitliche Prüfung und Bewertung gelegt. Ziel war es, gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU zu schaffen und gleichzeitig ein einheitliches hohes Schutzniveau für Verbraucher und Umwelt zu gewährleisten.
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Die deutsche Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Hier muss die Zulassung in Deutschland für ein Pflanzenschutzmittel beantragt werden.
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Rückstandshöchstgehalte werden gesetzlich festgesetzt
Rückstände von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen auf Ernteprodukten lassen sich selbst bei bestimmungsgemäßer, sachgerechter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht immer völlig vermeiden.
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Die Verantwortung der Behörden endet nicht mit der Erteilung eines Zulassungsbescheides. Eine umfangreiche Überwachung stellt sicher, dass die Vorschriften des deutschen Pflanzenschutz-, Lebens- und Futtermittelrechts so weit wie möglich eingehalten werden. Zuständig für die Überwachung sind die Bundesländer.
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