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Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

Das Nichtrauchergesetz wurde im Bundesgesetzblatt I Nr. 35 vom 27. Juli 2007, Seite 1.595 veröffentlicht.

Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt (Bundesgesetzblatt I Nr. 35 vom 27. Juli 2007, Seite 1.595).

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 - Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG)

§ 1 Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten

  1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
  2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
  3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.

(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind

    • a) Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,
    • b) bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
  2. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind

    • a) die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
    • b) zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
    • c) Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
    • d) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
  3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen sind solche nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3c Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
  4. Räume im Sinne dieses Gesetzes sind

    • a) baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
    • b) räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.

§ 3 Hinweispflicht

Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

§ 4 Verantwortlichkeit

Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.

§ 5 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Absatz 1 raucht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz vom Bund ausgeführt wird, die obersten Bundesbehörden jweils für sich und ihren Geschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane des Bundes die jeweils zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten; § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

Artikel 2 - Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Dem § 5 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2179), die durch Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung vom 6. März 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 261) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."

Artikel 3 - Änderung des Jugendschutzgesetzes

In § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 28 Absatz 1 Nr. 12 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 2730, 2003 I Seite 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 179, 251) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "unter 16 Jahren" gestrichen.

Artikel 4 - Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

§ 14 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 782), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4046) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5 - Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, Bundesgesetzblatt I, Seite 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (Bundesgesetzblatt I, Seite 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Für Versicherte im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 13 des Fünften Buches, des § 2 Absatz 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Absatz 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches als Mitglieder einer Krankenkasse gelten, werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen. § 82 Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 13 des Fünften Buches und des § 2 Absatz 1 Nr. 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 nur wegen der Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar und in vollständige Höhe an diese zu zahlen; die Leistungsberechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung nach § 19 Absatz 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anforderung der Krankenkasse nach Satz 4 hat einen Nachweis darüber zu enthalten, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.

(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne § 9 Absatz 1 Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Absatz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für die Krankenkasse übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.

(4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.

(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllt sind. Besteht die Leistungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer, können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen auch höhere Aufwendungen übernommen werden. § 82 Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, auch die Beiträge für eine Pflegeversicherung übernommen.

Artikel 6 - Änderung des GKV-Wettbewerbstärkungsgesetzes

Das GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (Bundesgesetzblatt I, Seite 378), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1066), wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 10 wird aufgehoben.
  2. In Artiekl 46 Absatz 10 wird die Angabe "Artikel 10" gestrichen.

Artikel 7 - Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.

(3) Artikel 3 (§ 10 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Gültig ab:
20.07.07

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