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Gemeinschaftliches Lebensmittelhygienerecht

Das europäische Lebensmittelhygienerecht ist durch drei seit dem 1. Januar 2006 unmittelbar anzuwendende EU-Verordnungen sowie vier hierzu ergangene Durchführungsverordnungen neu geordnet worden.

Gleichzeitig ist das in dreißig Jahren zwischen 1964 und 1994 erlassene produktbezogene Richtlinienrecht aufgehoben worden. Als Folge der Neuordnung des europäischen Lebensmittelhygienerechts musste auch das nationale Lebensmittel-, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht grundlegend neu strukturiert werden. Dies ist mit der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts ("Durchführungsverordnung") erfolgt.

Im Einzelnen wurden damit fünf neue Verordnungen erlassen, siebzehn bestehende Verordnungen geändert und zwölf "alte" Verordnungen aufgehoben. Durch die Aufhebung von zwölf Verordnungen und die Beschränkung auf fünf Durchführungsverordnungen im Bereich der Lebensmittelhygiene wurde auch ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet.

Nationale Lebensmittelhygieneregelungen gibt es jetzt nur noch, soweit

  1. die Mitgliedstaaten hierzu durch die EG-Verordnungen verpflichtet bzw. "ermächtigt" werden (beispielsweise zur Regelung von Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und bestimmter Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die aus dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen ist),
  2. es konkreter Vorschriften zur Durchführung des EG-Rechts bedarf (wie Verfahren der Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen oder herstellen) oder
  3. umsetzungsbedürftiges EG-Richtlinienrecht (wie Drittlandkontroll-Richtlinie, Rückstandskontroll-Richtlinie oder Zoonosen-Richtlinie) fortbesteht.

Die nationalen Lebensmittelhygienerechts-Regelungen sind somit praktisch als "Ergänzung" des EU-Lebensmittelhygienerechts anzusehen, sie können aus den erwähnten Gründen kein "geschlossenes nationales Regelungswerk" mehr sein.

Der Grundgedanke des EG-Lebensmittelhygienerechts, nach dem die primäre Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit dem Lebensmittelunternehmer übertragen ist, bringt es mit sich, dass viele Einzelanforderungen nicht mit der bislang im nationalen Recht üblichen Bestimmtheit formuliert sind, sondern es dem Lebensmittelunternehmer überlassen bleibt, im Einzelfall geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Lebensmitteln zu gewährleisten. Daher besteht auch hier grundsätzlich die Möglichkeit, für alle Betriebe nach den Umständen des Einzelfalls maßgeschneiderte Hygieneanforderungen vorzusehen.

Die Verordnung – Eine 1:1-Umsetzung von EG-Recht

Ja, denn die neue Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts enthält nur Regelungen, die

  • vom nationalen Verordnungsgeber erlassen werden müssen, weil das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten hierzu verpflichtet, ohne dass die gemeinschaftsrechtlich geregelten Zielsetzungen national verschärft oder überschritten werden,
  • aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes zwingend notwendig sind, um sicherzustellen, dass innerhalb des vom Gemeinschaftsrecht bestimmten Rahmens die Zielsetzung des EU-Lebensmittelhygienerechts (Wahrung der Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelhygiene) in allen Bereichen der Lebensmittelkette erreicht wird,
  • notwendige administrative Regelungen sind, um eine möglichst bundeseinheitliche Durchführung von Vorschriften des EG-Lebensmittelhygienerechts sicherzustellen, oder
  • die Umsetzung von EG-Richtlinienrecht mit Bezug zu Lebensmitteln tierischer Herkunft (zum Beispiel Drittlandkontroll-Richtlinie, Rückstandskontroll-Richtlinie oder Zoonosen-Richtlinie) darstellen und den gemeinschaftsrechtlich bestimmten Regelungsrahmen nicht überschreiten.

Werden Grillfeste künftig erschwert?

Mit der Durchführungsverordnung zum EU-Lebensmittelhygienerecht werden gegenüber der bisherigen Rechtslage keine neuen oder zusätzlichen Vorschriften für Grillfeste, die zum Beispiel als Vereins-, Kirchen- oder Schulfeste veranstaltet werden, festgelegt. Es gibt deshalb keinen Grund zu der Sorge, dass derartige Feste durch neue nationale Rechtsvorschriften erschwert würden. Die bisherigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelhygiene, die bereits jetzt grundsätzlich für solche Veranstaltungen von Bedeutung sind, gelten natürlich uneingeschränkt weiterhin fort. Welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, hängt davon ab, in welchem Rahmen (ob privat oder öffentlich, regelmäßig und organisiert oder nicht) diese Grillfeste organisiert werden. Die Entscheidung im konkreten Fall oblag und obliegt den Behörden. In Zweifelsfällen können die Veranstalter von Grillfesten die vor Ort für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde kontaktieren.

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