Navigation und Service

Zoos, Wildparke und sonstige Einrichtungen

Zoos, Wildparke und sonstige Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Versuchszwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden.

Aufgrund des Paragrafen 16 Satz 2 der Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 997) macht das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nachfolgend die Betriebe bekannt, die von den zuständigen Behörden der Länder nach Paragraf 15 Absatz 1 BmTierSSchV für das Verbringen oder die Einfuhr von für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Versuchszwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, zugelassen worden sind.

Stand:
17.03.11

Diese Seite

Unternavigation aller Website-Bereiche