Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierheilpraktiker
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Immer wieder werden Fragen gestellt, die die Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln auch durch Tierheilpraktiker oder andere Personen betreffen, die sich als "Nicht-Tierärzte" um die Gesundheit von Tieren kümmern. Die arzneimittelrechtlichen Vorgaben des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, AMG) richten sich in bestimmten Fällen auch an diesen Personenkreis.
Antworten auf die Fragen des Fachverbandes niedergelassener Tierheilpraktiker
- Gibt es für die Anwendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Einschränkungen bei Kleintieren aus der Sicht des Tierheilpraktikers oder des Tierhalters?
Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen vom Tierhalter oder Tierheilpraktiker erworben und bei Tieren angewendet werden. Dabei gelten die Einschränkungen des § 58 AMG hinsichtlich Tierarten, Anwendungsgebieten und Dosierung für die Anwendung bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nicht. - Dürfen frei verkäufliche Arzneimittel im Zuge der Therapie abgegeben werden?
Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen abgegeben werden, sofern eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis nach § 50 AMG vorhanden ist. Ein Sachkundenachweis ist gemäß § 60 Abs. 1 AMG nicht erforderlich bei Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei den dort genannten Heimtieren bestimmt sind. - Dürfen einzelne Pflanzen, die der Apothekenpflicht nicht unterliegen, an Tiere als Arzneimittel abgegeben werden?
Werden Pflanzen zu therapeutischen Zwecken eingesetzt, handelt es sich um Arzneimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften – unter anderem der Zulassungspflicht – unterliegen. Die Abgabe solcher Pflanzen ohne entsprechende Zulassung und außerhalb der zulässigen Vertriebswege (Apotheke, eventuell Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln) ist nicht erlaubt. - Gelten für Pferde, welche nicht als Schlachttier deklariert sind und damit nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, die gleichen Grundlagen bei der Anwendung von Arzneimitteln wie für Kleintiere?
Sofern Pferde über einen vollständig ausgefüllten Equidenpass verfügen, in dem in Kapitel IX Teil II das Pferd verbindlich als nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt erklärt ist, gelten die besonderen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen für Lebensmittel liefernde Tiere nicht, das heißt es gelten die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen wie für andere nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tierarten beispielsweise Hunde oder Katzen. - Dürfen Bachblüten, welche freiverkäuflich erworben werden, bei Tieren, welche der Lebensmittelgewinnung dienen, angewendet werden?
Für Bachblüten sieht das Arzneimittelrecht keine speziellen Regelungen vor. Soweit Bachblüten unter den Arzneimittelbegriff fallen, sind die für andere Arzneimittel geltenden Regelungen des Arzneimittelgesetzes anzuwenden. - Dürfen Blutegel bei Tieren angewendet werden, die der Lebensmittelgewinnung dienen?
Blutegel sind Arzneimittel gemäß § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes. Seit Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes fallen sie darüber hinaus auch unter den Begriff des Fertigarzneimittels und sind daher seitdem gemäß § 21 AMG grundsätzlich zulassungspflichtig, soweit nicht die Übergangsvorschrift des § 141 Abs. 4 AMG greift. Ihre Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegt den Regelungen des § 58 AMG. Da derzeit keine zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tierarten zugelassene Blutegel verfügbar sind, ist eine eigenständige Anwendung durch den Tierhalter oder Tierheilpraktiker nicht erlaubt. - Dürfen homöopatische Einzelmittel ab einer Potenz von D6 bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, angewendet werden? Ist eine solche Anwendung erlaubt, wenn Sie entsprechend im Bestandsbuch dokumentiert wird?
Die Anwendung von apothekenpflichtigen Homöopathika bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegt ebenfalls den Regelungen des § 58 AMG, das heißt Tierhalter oder Tierheilpraktiker dürfen solche Homöopathika nur gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung oder für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage bezeichneten Tierarten und entsprechend der angegebenen Dosierung und Anwendungsdauer anwenden. Zu freiverkäuflichen Homöopathika siehe die nächste Antwort. - Dürfen frei verkäufliche ätherische Öle im Zuge der Behandlung zur Inhalation auch bei Tieren angewendet werden, welche der Lebensmittelgewinnung dienen?
Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen bei Lebensmittel liefernden Tieren angewendet werden, sie unterliegen nicht den einschränkenden Vorschriften des § 58 AMG. Zu beachten sind allerdings die Vorschriften der unmittelbar geltenden EU-Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, nach der bei Lebensmittel liefernden Tieren nur pharmakologisch wirksame Stoffe angewendet werden dürfen, die in Anhang I, II oder III der Verordnung aufgeführt sind. - Gilt der § 56a im Arzneimittelgesetz nur für Tierärzte?
Ja, die Regelungen des § 56a AMG gelten nur für Tierärzte. - Fällt die Regelung für den Tierheilpraktiker unter § 57 AMG?
Tierheilpraktiker fallen unter § 57 Abs. 1 Satz 2 AMG ("andere Personen, die in § 47 Abs. 1 nicht genannt sind").


Delicious
Mister Wong
digg
twitter
studiVZ, meinVZ, schülerVZ