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Gemeinsame Fischereipolitik der EU

Die im Rahmen der EU-Fischereipolitik (Gemeinsame Fischereipolitik - GFP) erlassenen Bestimmungen erstrecken sich vor allem auf folgende Bereiche: die Erhaltung der Fischbestände, die Förderung einer wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft und die Stabilisierung der Märkte für Fischereierzeugnisse.

Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände

Weltweit befinden sich viele der wirtschaftlich genutzten Fischbestände in einem schlechten Zustand. Sie sind überfischt oder von Überfischung bedroht. Auch wichtige Bestände der EU wurden in der Vergangenheit nicht nachhaltig bewirtschaftet, etwa die Bestände des Kabeljaus in der Nordsee oder des Dorsches in der Ostsee. Daher ist die Bestandserhaltung in den vergangenen Jahren zunehmend in den Mittelpunkt der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gerückt.

Um eine nachhaltige Bewirtschaftung zu gewährleisten, enthält die GFP Bestimmungen darüber,

  • wie viel gefischt werden darf (Höchstfangmengen und Quoten),
  • mit welcher Intensität gefischt werden darf (Fangaufwand),
  • wie und wo gefischt werden darf (technische Erhaltungsmaßnahmen).

Zur Durchsetzung dieser Regeln sieht das EU-Recht umfassende Fischereikontrollen vor.

Diese allgemeinen Elemente der GFP werden für bestimmte Bestände, deren Regeneration gefährdet ist, in langfristigen Bewirtschaftungsplänen oder Wiederauffüllungsplänen konkretisiert.

Höchstfangmengen (TAC) und Quoten

Die zentrale fischereipolitische Maßnahme bei der Sicherung einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung ist die Festlegung von Höchstfangmengen für einzelne Fischbestände oder Bestandsgruppen. Dabei erfolgt eine Differenzierung nach genau abgegrenzten Meeresregionen, denn die Verfassung von Beständen der gleichen Fischart kann je nach Fanggebiet und den dort vorherrschenden Einflussfaktoren sehr unterschiedlich sein. Die Höchstfangmengen – auch als TAC (Total Allowable Catches) bezeichnet – werden jährlich von den Fischereiministerinnen und -ministern der EU-Mitgliedstaaten festgelegt.

Grundlage für die Festsetzung der Höchstfangmengen sind wissenschaftliche Empfehlungen auf der Basis fischereibiologischer Untersuchungen, wie sie zum Beispiel der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) sowie der wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuss der EU (STECF) regelmäßig vorlegen.

Für eine Reihe von Beständen werden die Höchstfangmengen von der EU gemeinsam mit Norwegen, Island und den Faröer-Inseln bewirtschaftet. Das gilt für meisten Bestände der Nordsee. Dort werden insbesondere die Höchstfangmengen für Kabeljau, Schellfisch, Makrele, Wittling, Seelachs, Scholle und Hering gemeinsam mit Norwegen festgelegt und in die Höchstfangmengen- und Quotenverordnung übernommen. Auch die Ergebnisse weiterer Verhandlungen im Rahmen von Regionalen Fischereiorganisationen fließen in die jährliche Höchstfangmengen- und Quotenregelung ein.

Bei einer Reihe von Beständen hat der Fischereirat langfristige Bewirtschaftungspläne – zum Teil ebenfalls gemeinsam mit Norwegen – beschlossen. Wenn solche Pläne vorliegen, ergibt sich die Fangmenge für das nächste Jahr zumeist unmittelbar aus den Regeln des Plans und den aktuellen Bestandsdaten. Diese Bewirtschaftungspläne haben sich als sehr nützlich erwiesen und tragen wesentlich zur Bestandserholung bei.

Die Gemeinschaftsquoten werden nach einem festen Schlüssel auf die EU-Mitgliedstaaten aufgeteilt. Dieses Prinzip wird als relative Stabilität bezeichnet und stellt einen Eckpfeiler der Gemeinsamen Fischereipolitik dar. Es garantiert den Mitgliedstaaten prozentual gleich bleibende Anteile an den maximal zulässigen Fangmengen, unabhängig davon, in welcher absoluten Höhe diese in den einzelnen Jahren festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten wiederum verteilen die ihnen zugewiesenen Quoten unter Einbeziehung der Erzeuger auf die Fischereifahrzeuge.

Die Festlegung maximal zulässiger Fangmengen alleine reicht aber nicht aus, um eine nachhaltige und umweltverträgliche Fischerei zu gewährleisten. Sie wird daher durch Fangaufwandsbeschränkungen und weitere technische Maßnahmen ergänzt und unterstützt.

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