EG-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport
Mit dieser Verordnung soll der Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Europäischen Union (EU), der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, geregelt werden.
Die Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport werden verschärft, insofern als alle am Tiertransport beteiligten Personen (Transportkette) mit ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten aufgeführt und verschärfte Zulassungs- und Kontrollvorschriften sowie strengere Transportvorschriften eingeführt werden.
Transportkette und Verantwortlichkeiten
Mit der Verordnung wird die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere auf sämtliche Personen ausgedehnt, die am Transportgeschehen, einschließlich Be- und Entladevorgänge, beteiligt sind. All diese Personen müssen während der Vorgänge, für die sie zuständig sind, auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften achten.
Dies gilt für die Transportunternehmer (auf die sich bereits die frühere Regelung bezog) und künftig auch für die Organisatoren der Transporte und die Fahrer sowie für die "Tierhalter" (Personal an Sammelstellen, auf Märkten und in Schlachthöfen sowie Erzeuger).
Alle Beteiligten der Transportkette und ihr Personal müssen angemessen geschult sein. Insbesondere müssen die Fahrer und Betreuer einen Befähigungsnachweis besitzen, der ihnen von einer durch die zuständigen Behörden zugelassenen unabhängigen Einrichtung nach umfassender Schulung in Fragen des Schutzes von Tieren beim Transport und nach erfolgreichem Absolvieren einer Prüfung erteilt wird.
Zulassungen und Kontrollen
Für alle Strecken von mehr als 65 Kilometern müssen die Transportunternehmer eine Zulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind oder einen Vertreter haben, erteilt wurde. Um diese Zulassung zu erhalten, müssen die Antragsteller unter anderem nachweisen, dass sie über ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen.
Für Langstreckentransporte (einer Dauer von mehr als acht Stunden) muss der Antragsteller außerdem Folgendes liefern:
- spezifische Dokumente: Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer; Zulassungsnachweise für die Transportmittel, die eingesetzt werden sollen; Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen die Bewegungen der Fahrzeuge verfolgt und aufgezeichnet werden; Notfallpläne;
- den Nachweis, dass sie ein Satellitennavigationssystem einsetzen: ab 1. Januar 2007 bei neuen Fahrzeugen, ab 2009 bei den alten Fahrzeugen.
Diese Zulassungen gelten für fünf Jahre. Die Bescheinigungen werden in einem EU-weit einheitlichen Format ausgestellt und in einer elektronischen Datenbank erfasst, auf die die Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten Zugriff haben.
Bei Langstreckentransporten durch mehrere Staaten müssen die Transportunternehmer darüber hinaus ein Fahrtenbuch besitzen, das nach einem einheitlichen Muster vom Organisator des Transports angelegt wurde und eine Reihe von Angaben zum Transport enthält (wie Tiere und Betreuer, Versand- und Bestimmungsort, Kontrollen während der einzelnen Transportphasen).
Die zuständigen Behörden müssen während der wichtigsten Phasen des Transports Kontrollen vornehmen, insbesondere an den Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen. Darüber hinaus können in jeder Phase des Transports Stichproben oder gezielte Kontrollen durchgeführt werden.
Bei den Kontrollen prüft die zuständige Behörde die Gültigkeit der Zulassungen, die Zulassungsnachweise und die Befähigungsnachweise sowie die Eintragungen im Fahrtenbuch. Der Amtstierarzt prüft den Zustand der Tiere im Hinblick auf ihre Weiterbeförderung. Bei Seetransporten sind auch der Zustand und die Konformität des Schiffes zu prüfen.
Technische Vorschriften für den Tiertransport
Die Verordnung enthält sehr viel strengere Vorschriften für Transporte, die über acht Stunden hinausgehen. Diese Vorschriften betreffen sowohl die Fahrzeuge als auch die Tiere.
So sieht die Verordnung eine verbesserte Ausstattung der Transportfahrzeuge vor, wie etwa ein Temperaturregelungssystem (mechanische Belüftungseinrichtungen, Temperaturschreiber, Warnsystem für den Fahrer), den ständigen Zugang zu einer Tränkvorrichtung und bessere Transportbedingungen auf Tiertransportschiffen (wie Belüftung, Tränkvorrichtungen, Zulassungssystem).
Der Transport bestimmter Tiere ist verboten. Dies gilt einerseits für sehr junge Tiere (weniger als zehn Tage alte Kälber, weniger als drei Wochen alte Ferkel und weniger als eine Woche alte Lämmer), es sei denn, die Beförderung erfolgt über eine Strecke von weniger als 100 Kilometer. Die Verordnung verbietet außerdem den Transport von trächtigen weiblichen Tieren im letzten Gestationsstadium sowie während einer Woche nach der Geburt.
Darüber hinaus wurden die Bedingungen für den Langstreckentransport von Pferden verbessert, insbesondere was die Vorschrift der systematischen Verwendung von Einzelboxen betrifft.
Die Vorschriften über die Fahrtzeiten und den Tieren im Transportfahrzeug zur Verfügung stehenden Platz bleiben von der neuen Verordnung unberührt. So sieht die Verordnung je nach Tierart unterschiedliche Fahrtzeiten vor: noch nicht entwöhnte Tiere, das sind Tiere, die noch gesäugt werden (neun Stunden Transport, dann eine Stunde Ruhezeit mit Tränke, dann neun Stunden Transport), Schweine (24 Stunden Transport bei ständigem Zugang zu Trinkwasser), Pferde (24 Stunden Transport mit Tränke alle acht Stunden), Rinder, Schafe und Ziegen (14 Stunden Transport, dann eine Stunde Ruhezeit mit Tränke, dann 14 Stunden Transport). Die genannten Transportabschnitte können wiederholt werden, wenn die Tiere an einer zugelassenen Kontrollstelle entladen, gefüttert und getränkt werden und 24 Stunden Ruhezeit haben.
Hintergrund
Hinsichtlich der Überarbeitung der Höchstfahrtzeiten und der Besatzdichte von Tiertransportmitteln (zwei gegenüber dem bisherigen Recht unverändert gebliebene Bereiche) soll spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung ein separater Vorschlag vorgelegt werden, der den Erfahrungen mit der Durchsetzung der neuen Vorschriften in den Mitgliedstaaten Rechnung trägt.
Die Richtlinie 91/628/EWG wird mit Wirkung vom 5. Januar 2007 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt.


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