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Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel

Unabhängig davon, ob gentechnisch veränderte Bestandteile im Endprodukt nachgewiesen werden können, müssen Lebensmittel und Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, aus ihnen bestehen oder hergestellt wurden, seit dem 18. April 2004 EU-weit gekennzeichnet werden.

Auch Produkte, wie zum Beispiel aus GVO hergestellte Pflanzenöle, die nach bisherigem Recht nicht gekennzeichnet werden mussten, unterliegen damit einer Kennzeichnungspflicht. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten damit die Wahlfreiheit, sich für oder gegen gentechnisch veränderte Produkte zu entscheiden.

Keine Kennzeichnungspflicht besteht für Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Ebenso wenig müssen Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten gekennzeichnet werden, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO oder daraus hergestelltem Material bis zu einem Anteil von höchstens 0,9 Prozent enthalten.

In Deutschland haben Anbieter von Lebensmitteln die Möglichkeit, besonders darauf hinzuweisen, wenn ihre Produkte ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt worden sind. Dies muss der Hersteller, der die Kennzeichnung verwenden will, allerdings auch nachweisen können. Seit dem 1. Mai 2008 gelten dafür neue Bestimmungen. Bei Lebensmittelbestandteilen und Verarbeitungshilfsstoffen für Lebensmittel sind die Maßstäbe für die Kennzeichnungsangabe "ohne Gentechnik" äußerst streng:

  • Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen sind nicht erlaubt,
  • nachweisbare zufällige oder technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen werden nicht toleriert und
  • Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine, Aminosäuren, Aromen oder Enzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, dürfen nicht verwendet werden.

Bei tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Milch oder Eiern gilt für die "ohne Gentechnik"-Kennzeichnung zusätzlich:

  • Bei der Fütterung der Tiere wurden keine als "genetisch verändert" (gv) gekennzeichneten Futtermittel verwendet. Dieser Ausschluss der Fütterung von gv-Pflanzen gilt für einen je nach Tierart und Produktgruppe gesetzlich genau festgelegten Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, die in einem eigenen Anhang des Gesetzes aufgeführt sind. Eine Unterschreitung dieser Mindestdauer ist untersagt. GV-Futtermittel müssen nach Gemeinschaftsrecht grundsätzlich immer als "genetisch verändert" gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht nur für zufällige oder technisch unvermeidbare Verunreinigungen unter 0,9 Prozent.
  • Futtermittelzusatzstoffe, die von gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert werden, sind nur zulässig, wenn sie nicht als "gentechnisch verändert" zu kennzeichnen sind. Die Verfütterung derartiger, unter kontrollierten Bedingungen im geschlossenen System gewonnener Enzyme, Aminosäuren oder Vitamine dient beispielsweise einer ausgewogenen Tierernährung und damit dem Wohl und der Gesundheit der Tiere. Immer unzulässig sind Futtermittelzusatzstoffe, die GVO sind oder aus GVO hergestellt wurden.
  • Die Anwendung von Tierarzneimitteln oder Impfstoffen aus gentechnischer Herstellung ist zulässig.

Weiterführende Informationen

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Zusatzinformationen

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