Was draufsteht, muss auch stimmen
Die Hauptregelungsinhalte der EU-Verordnung zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel
Die EU hat mit der am 19. Januar 2007 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einheitlich Richtlinien über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel festgelegt. Wir haben für Sie im Folgenden eine Übersicht der Hauptregelungsinhalte zusammengestellt.
Allgemeines
Mit der Verordnung werden einheitliche Kriterien auf europäischer Ebene festgelegt, die einzuhalten sind, wenn bei Lebensmitteln freiwillig nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden. Damit wird das Ziel verfolgt, den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung und Täuschung zu gewährleisten, aber auch den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu verbessern, die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsakteure zu erhöhen und den fairen Wettbewerb im Lebensmittelsektor sicherzustellen.
Eine nährwertbezogene Angabe ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt aufgrund seines geringen oder verminderten Brennwerts (Energiegehalts) oder seines vorhandenen, nicht vorhandenen, verminderten oder erhöhten Gehalts an Nährstoffen oder anderen Stoffen. (Beispiele: "brennwertreduziert", "leicht", "fettarm", "zuckerfrei", "natriumarm", "hoher Vitamingehalt", "reich an Vitamin C").
Eine "gesundheitsbezogene Angabe" ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder seinen Bestandteilen einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Beispiele: "stärkt die Abwehrkräfte des Körpers", "Calcium stärkt die Knochen", "Vollkornkost kann Ihr Herz gesund erhalten und das Risiko einer Herzerkrankung verringern").
Die Angaben dürfen nicht falsch oder irreführend sein und müssen vom aufmerksamen, durchschnittlichen Verbraucher verstanden werden. Die Angaben müssen sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Daten stützen und durch diese abgesichert sein. Die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, muss im Endprodukt in einer ausreichenden Menge vorhanden bzw. im umgekehrten Fall nicht vorhanden oder ausreichend reduziert und in einer vom Körper verwertbaren Form verfügbar sein. Die für die behauptete ernährungsphysiologische Wirkung erforderliche Menge muss durch den Verzehr einer vernünftigerweise anzunehmenden Menge des Lebensmittels bereitgestellt werden. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind gesundheitsbezogene Angaben verboten.
Nährwertkennzeichnung
Die Verordnung schreibt vor, dass bei Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben eine Nährwertkennzeichnung anzubringen ist. Anhand dieser Angaben können sich Verbraucherinnen und Verbraucher über den Gehalt an Kalorien, Fett, Eiweiß, Kohlenhydraten und ggf. anderen Nährstoffen, wie Salz/Natrium, Zucker, gesättigte Fettsäuren, informieren.
Konzept der Nährwertprofile
Nährwertprofile sollen künftig die Grenzen festlegen, ab denen nährwert- bzw. gesundheitsbezogene Angaben nicht verwendet werden dürfen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass ein Produkt, das einen hohen Gehalt an Fett oder Zucker besitzt, der das Nährwertprofil überschreitet, keine solchen Angaben tragen darf. Wenn jedoch lediglich ein einzelner ungünstiger Nährstoff das Nährwertprofil überschreitet, sind nährwertbezogene Angaben ("mit Vitamin C angereichert") unter der Voraussetzung zulässig, dass in Verbindung mit der Angabe der Hinweis erfolgt: "Hoher Gehalt an…" Mit dem Konzept der Nährwertprofile soll verhindert werden, dass Lebensmitteln der Anschein gegeben wird, sie hätten aufgrund des Gehalts an bestimmten Nährstoffen (wie zugesetzten Vitaminen) besondere gesundheitliche Vorteile, obwohl sie aber gleichzeitig aufgrund ihrer Gesamtzusammensetzung im Rahmen der täglichen Ernährung eher nur in Maßen empfohlen werden. Nährwertprofile werden auf den Etiketten der Lebensmittel nicht erscheinen.
Die Nährwertprofile, ihre Bedingungen und Ausnahmen werden durch die Europäische Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unter Beteiligung der Mitgliedstaaten festgelegt. Dabei soll unter anderem die gesamte Nährwertzusammensetzung des Lebensmittels, die Bedeutung des Lebensmittels im Rahmen der Gesamternährung und des Vorhandenseins von einzelnen Nährstoffen einfließen. Auch die Bedürfnisse von Kindern als besonders schützenswerter Verbrauchergruppe sollen Berücksichtigung finden.
Nährwertbezogene Aussagen
Nährwertbezogene Aussagen dürfen nur verwendet werden, wenn bestimmte, im Anhang der Verordnung festgelegte Anforderungen erfüllt sind (so ist etwa die Aussage "energiereduziert" nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 Prozent reduziert ist). Für vergleichende Angaben gelten besondere Vorschriften.
Gesundheitsbezogene Aussagen
Bei den gesundheitsbezogene Aussagen unterscheidet die Verordnung zwischen drei Kategorien:
- Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos, die derzeit nach Gemeinschaftsrecht verboten sind (wie "der regelmäßige Verzehr von ausreichenden Calciummengen reduziert ihr Risiko, im Alter an Osteoporose zu erkranken"), und solche, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, sollen erst nach Zulassung verwendet werden dürfen.
- Andere gesundheitsbezogene Angaben (wie Angaben, die sich auf die Rolle eines Nährstoffs oder eines anderen Stoffs beziehen, zum Beispiel "Calcium stärkt die Knochen") sollen in eine von der Europäischen Kommission zu erstellenden Positivliste aufgenommen werden. Sie können, sofern die jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, allgemein verwendet werden, es sei denn, die im Einzelfall zugrunde liegenden Daten unterliegen dem Datenschutz. Die Liste wird auf der Grundlage von Mitteilungen der Mitgliedstaaten erstellt. Es werden nur solche Aussagen berücksichtigt, die wissenschaftlich hinreichend gesichert sind.
- Gesundheitsbezogene Angaben, die auf neu entwickelten wissenschaftlichen Daten beruhen ("innovative Angaben") werden einem beschleunigten Verfahren (Registrierungsverfahren) unterworfen.
Einrichtung eines Gemeinschaftsregisters
Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentliches Gemeinschaftsregister der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel.
Weiterführende Links:
- Die Verordnung im Wortlaut: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
- Zum Herunterladen: Übersicht über die Hauptregelungsinhalte der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

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