Koexistenz und Umweltrisiken
Bei der Risikobewertung unterscheidet das deutsche und europäische Recht zwischen den Risiken für die Umwelt sowie den wirtschaftlichen Risiken für Landwirte, die sich für konventionelle Pflanzen entschieden haben.
Was ist mit Koexistenz gemeint?
Die Rahmenbedingungen für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen müssen einen Ausgleich zwischen den Interessen derjenigen Landwirte sicherstellen, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen wollen und denjenigen, die ohne diese Pflanzen wirtschaften möchten. Man spricht hier von der "Koexistenz".
Da die landwirtschaftliche Pflanzenerzeugung auf offenen Flächen erfolgt, ist ein unbeabsichtigtes Vorkommen gentechnisch veränderter Kulturen in nicht gentechnisch veränderten Kulturen nicht auszuschließen. Bei unterschiedlichem Marktwert derartig erzeugter Waren kann dies wirtschaftliche Folgen haben.
Deshalb muss vermieden werden, dass sich der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen nachteilig auf die wirtschaftliche Situation benachbarter Landwirte auswirkt. Welche Maßnahmen dazu im Einzelnen notwendig sind, hängt vor allem von der Biologie der jeweiligen Pflanze ab.
Beispiel: Koexistenz beim Bt-Mais
Bisher ist in der EU nur der gentechnisch veränderter Bt-Mais für den kommerziellen Anbau zugelassen. Da Mais seinen Ursprung in den Tropen und Subtropen hat, kann er unter unseren klimatischen Verhältnissen in der freien Natur nicht dauerhaft überleben. Um die Koexistenz der Pflanzentypen und die Wahlfreiheit der Landwirte zu gewährleisten, schreibt die Bundesregierung erstmals Mindestabstände zwischen GVO-Feldern und konventionellen oder ökologischen Anbauflächen vor: Künftig müssen mindestens 150 Meter zwischen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und konventionellen Pflanzenkulturen liegen.
In der Nachbarschaft ökologischen Anbaus ist eine Mindest-Entfernung von 300 Metern zwingend. Bereits bei einem Abstand von 150 Metern ist nach Ansicht der Bundesregierung davon auszugehen, dass in aller Regel keine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Maiskulturen eintritt. Der darüber hinausgehende Wert von 300 Metern trägt der besonderen Sensibilität des Marktes für ökologische Produkte Rechnung, da Einträge von gentechnisch veränderten Organismen bei ökologischen Produkten einen höheren Schaden verursachen können als bei konventionellen Produkten.
Was ist mit Umweltrisiken gemeint?
Der Schutz der Umwelt vor möglichen negativen Auswirkungen der Gentechnik ist ein politisches Kernziel der Bundesregierung. Bei der Produktentwicklung aus oder mit gentechnisch veränderten Organismen geht das Gentechnikrecht von dem Konzept aus, das ein schrittweises Vorgehen vom Labor und Gewächshaus über begrenzte Freisetzungen zum breiten Inverkehrbringen vorsieht. So sollen mögliche Risiken schon in einem frühen Stadium der Entwicklung erkannt werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen noch leicht und wirkungsvoll zum Einsatz gebracht werden können.
Gesellschaftliche Proteste werden besonders im Zusammenhang mit der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen laut. Oft wird befürchtet, dass sich diese Pflanzen vermehren könnten, wenn sie erst einmal (begrenzt) in der Umwelt freigesetzt sind. Umweltrisiken könnten dann darin liegen, dass diese veränderten Pflanzen die herrschenden Gleichgewichte in einem bestimmten Ökosystem stören. Befürchtet wird auch, dass die im Labor eingebrachten Eigenschaften sich auf andere Arten übertragen könnten.


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