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Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft

Die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ist für viele landwirtschaftliche Betriebe jedes Jahr ab Beginn der Vegetationsperiode von großer Bedeutung.

Die Betriebe müssen ihren saisonalen Arbeitskräftebedarf in Abhängigkeit von Umständen wie Wetter oder Marktsituation, die sie nicht beeinflussen können, flexibel decken können.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat sich gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darum bemüht, die deutschen Arbeitgeber bei der Anwerbung und Einstellung von Saisonarbeitnehmern zu unterstützen und das Verfahren zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die ausländischen Sozialversicherungsträger zu erleichtern.

Zulassungsverfahren für Saisonarbeitskräfte seit Januar 2012

Forstarbeiter am Tisch

Seit dem 1. Januar 2012 benötigen auch Saisonarbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien keine Arbeitserlaubnis mehr. Bisher galt die Regelung nur für Polen und die übrigen EU-8 Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.

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Sozialversicherungspflicht ausländischer Saisonarbeitskräfte

Mann beim Spargelstechen

Welchem Recht unterliegen osteuropäische Saisonarbeitskräfte während ihrer Tätigkeit und wie werden Sozialversicherungsbeiträge in den entsprechenden Mitgliedstaat abgeführt?

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