Verfassungsmäßigkeit der Weinwerbeabgaben erneut bestätigt
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit seinen Urteilen vom 10. Juni 2010 die Klagen zweier Winzer abgewiesen, die Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die Gebietsweinwerbung mit dem Argument verweigert hatten, die entsprechende im Weingesetz geregelte Abgabepflicht sei verfassungswidrig.
Die Wettbewerbsfähigkeit bleibt erhalten, Quelle: DWI / Hartmann
Das Gericht hält die Abgabenregelung jedoch für verfassungsgemäß und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. Das VG Koblenz hatte bereits im Februar dieses Jahres die Klage eines anderen Winzers gegen die Abgabepflicht abgewiesen.
"Ich begrüße die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt, mit denen auch die von der Bundesregierung vertretene Rechtsauffassung, dass die im Weingesetz enthaltenen Abgaberegelungen verfassungsgemäß sind, erneut bestätigt wird", sagte die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Julia Klöckner.
"Die deutsche Weinwirtschaft ist aufgrund der spezifischen Gegebenheiten dieses Sektors – insbesondere der negativen Ausfuhrbilanz – im internationalen Wettbewerb benachteiligt. Zur Kompensation dieser Nachteile leistet eine effektive Absatzförderung für Wein im In- und Ausland einen entscheidenden Beitrag. Um jedoch eine effektive Absatzförderung betreiben zu können, ist ein Gemeinschaftsmarketing, das von einer zentralen Institution wie dem Deutschen Weinfonds koordiniert wird, unabdingbar," so Klöckner.
Gegen die Urteile, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, wurde vom Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.

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