Nationale Rahmenregelung zur Entwicklung ländlicher Räume nach der ELER-Verordnung
ELER steht für die Verordnung zur "Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums".
Dorf auf dem Land, Quelle: BMELV / Walkscreen
Auf der Grundlage von Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) wurde die "Nationale Rahmenregelung zur Entwicklung ländlicher Räume" nach der ELER-Verordnung erstellt, bei der Europäischen Kommission notifiziert und mit Änderungen im September 2007 genehmigt. Sie enthält gemeinsame Bestandteile der Programme der deutschen Bundesländer zur Entwicklung der ländlichen Räume und stellt damit die Verbindung zwischen dem "Nationalen Strategieplan" und den Länderprogrammen her.
Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mit gemeinsamen Bestandteilen der Programme der deutschen Bundesländer auf der Grundlage von Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK).
1. Titel
Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume
2. Mitgliedstaat
2.1 Geographischer Geltungsbereich (Artikel 15 (2) der Verordnung 1698/2005)
Bundesrepublik Deutschland
2.2 Konvergenzregionen (Artikel 16 d und 69 der Verordnung 1698/2005)
Die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, und Sachsen fallen vollständig unter das Konvergenzziel. In Niedersachsen gehört der ehemalige Regierungsbezirk Lüneburg zu den phasing-out-Gebieten.
3. Nationale Rahmenregelung zur Umsetzung der ELER-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sieht einen dreistufigen Programmierungsansatz vor:
- Der Rat erlässt auf der Grundlage der politischen Prioritäten der Gemeinschaft strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Artikel 9).
- Die Mitgliedstaaten legen einen Nationalen Strategieplan vor, in dem Prioritäten angegebenen sind und der die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft berücksichtigt (Artikel 11).
- Die Umsetzung der Strategie für die ländliche Entwicklung erfolgt über Entwicklungsprogramme mit einem Bündel von Maßnahmen (Artikel 15).
Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine nationale Rahmenregelung mit gemeinsamen Bestandteilen der Programme zur Genehmigung vorlegen (Artikel 15 Absatz 3).
Gemäß dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland wird die Förderung der ländlichen Entwicklung über Entwicklungsprogramme der deutschen Bundesländer umgesetzt. Die Maßnahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) bilden einen inhaltlichen Kern dieser Länderprogramme. Sie sind damit gemeinsame Bestandteile der Länderprogramme und werden als Nationale Rahmenregelung gem. Artikel 15 Absatz 3 der ELER-Verordnung zur Genehmigung vorgelegt.
Die Gemeinschaftsaufgabe wird seit 1973 mit dem Ziel durchgeführt, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und deren Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Gemeinschaft zu sichern. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten (§ 2 Absatz 1 GAK-Gesetz).
Die Gemeinschaftsaufgabe verfolgt als Hauptziele:
- die Verbesserung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Land- , Forst- und Ernährungswirtschaft,
- die Unterstützung standortangepasster, besonders umweltgerechter Wirtschaftsweisen und die Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an die Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes,
- die Sicherung und Stärkung der Funktionsfähigkeit der Strukturen in den ländlichen Räumen,
- die Verbesserung des Küstenschutzes.
Sie unterstützt damit die Ziele der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie des Nationalen Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume. Entsprechend ihrer Inanspruchnahme in den Entwicklungsprogrammen der Länder tragen die Maßnahmen der GAK zur Umsetzung der überarbeiteten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung und der Nachhaltigkeitsziele von Göteborg bei. In den Entwicklungsprogrammen werden sie unter Beachtung der EU-Leitlinien wie auch des Nationalen Strategieplans zur Verfolgung der auf die konkreten regionalen Bedürfnisse ausgerichteten Ziele eingesetzt. Ausgehend vom gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich dient die GAK dabei vorrangig der Agrarstrukturverbesserung, wobei die Zweckbestimmung entsprechend den agrarstrukturellen Entwicklungen der Vergangenheit weit interpretiert wird. So enthält die GAK Fördermaßnahmen für alle Schwerpunkte der ELER-Verordnung und deckt damit einen weiten Bereich des ELER-Förderspektrums ab. Die GAK unterstützt die Land- und Forstwirtschaft nicht nur bei der Ausschöpfung bisher ungenutzter Wertschöpfungspotenziale, sondern fördert auch den Schutz der Biodiversiät sowie von Wasser und Klima. Sie stärkt darüber hinaus die Attraktivität der Landschaften und die Lebensqualität in den ländlichen Räumen. Außerdem setzt sie Anreize für die Umsetzung integrierter Ansätze.
Die Maßnahmen, die zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes als Gemeinschaftsaufgabe wahrgenommen werden, werden in § 1 des GAK-Gesetzes abschließend genannt:
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch
a) rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
b) markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung,
c) Ausgleich natürlicher Standortnachteile,
d) sonstige Maßnahmen, die unter besonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind;
- Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes;
- Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;
- wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen;
Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch
a) Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeuger,
b) Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stilllegung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationalisierung und Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
- Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten (Küstenschutz).
Mit dieser gesetzlichen Abgrenzung wird der inhaltliche Anwendungsbereich festgelegt. Demnach müssen die Maßnahmen insbesondere einen Beitrag zur Verbesserung der Agrarstruktur leisten. Maßnahmen, die nicht überwiegend der Agrarstrukturverbesserung dienen, sind nicht als Gemeinschaftsaufgabe anzusehen und können daher allein aus Landesmitteln finanziert werden. In diesem Zusammenhang sind vor allem der Vertragsnaturschutz sowie die Ausgleichszahlungen in Gebieten der Natura 2000 und Wasserrahmenrichtline (WRRL) zu nennen. Daneben können auch Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft ohne Einbindung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (z.B. Gründung von gewerblichen Kleinstunternehmen) nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden.
Die Ausgestaltung der GAK-Maßnahmen wird jährlich überprüft und der Entwicklung angepasst. Hierzu bilden die Agrarminister von Bund und Ländern einen Planungssausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK). Durch die Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen wie auch die Mitfinanzierung (in der Regel 60 Prozent; bei Maßnahmen des Küstenschutzes 70 Prozent) nimmt der Bund Einfluss auf die Entwicklung der GAK. Die Zusammenstellung und Umsetzung der Maßnahmen erfolgt entsprechend der jeweiligen agrarstrukturellen Ausgangssituation und der räumlichen und sachlichen Schwerpunkte (insbesondere gemäß Nationalem Strategieplan und Programmanalyse) dagegen ausschließlich durch die Bundesländer. Durch die Ergänzung der GAK-Maßnahmen mit landeseigenen Maßnahmen ergibt sich eine länderspezifische Schwerpunktsetzung mit unterschiedlichem Maßnahmenmix.
Die Nationale Rahmenregelung ist somit kein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum im Sinne der ELER-Verordnung, mit dem eine Finanzierung aus dem ELER beantragt wird. Sie ist jedoch ein wichtiges länderübergreifendes Instrument, das zur Koordinierung und Finanzierung zentraler Maßnahmen zur Umsetzung der Nationalen Strategie über die Länderprogramme beiträgt. Grundlage für die Entscheidung der Kommission über die Finanzierung aus dem ELER bleiben die von den Ländern mit den Entwicklungsprogrammen vorgelegten indikativen Finanzpläne.
Die Nationale Rahmenregelung unterstützt die im Nationalen Strategieplan formulierten Ziele für die Entwicklung der ländlichen Räume in Deutschland und leistet so einen wichtigen Beitrag zur
- Harmonisierung der Agrarstrukturförderung von Bund und Ländern;
- Sicherung der Teilhabe aller Regionen an der Agrarstrukturförderung;
- Konzentration und Koordinierung von EU-, Bundes- und Landesmitteln und damit zur Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Mittelverwendung.
Bei der Erarbeitung der Fördermaßnahmen der Nationalen Rahmenregelung werden die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern wie auch die geschlechterspezifischen Auswirkungen des Verwaltungshandelns berücksichtigt, um die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen. Unter Berücksichtigung der maßnahmenspezifischen Zuwendungsvoraussetzungen (wie z.B. landwirtschaftliche Ausbildung) stehen die Fördermaßnahmen Männern und Frauen unabhängig von Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexueller Veranlagung gleichermaßen offen. Dies ist im Zuge der Umsetzung der Fördermaßnahmen durch die Länder sicherzustellen.
Die repräsentativen Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner, Verbände und sonstigen Partner (Anlage 1) im Sinne von Artikel 6 der ELER-Verordnung haben auf Fachveranstaltungen sowie durch Stellungnahmen Vorschläge zu den GAK-Maßnahmen eingebracht. Darüber hinaus erfolgten Anhörungen zusammen mit den Beratungen zum Nationalen Strategieplan. Die Agrarminister von Bund und Ländern haben in Kenntnis und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen über die inhaltliche Ausgestaltung der GAK-Maßnahmen beraten. Die genannten Partner wurden anschließend in die Ausarbeitung der auf den GAK-Maßnahmen basierenden Nationalen Rahmenregelung eingebunden; dazu wurde sie im Internet veröffentlicht und es erfolgte eine weitere Anhörung. Über den nationalen Begleitausschuss nach der ELER-Verordnung wird die künftige Beteiligung der verschiedenen Interessengruppen am Prozess der Weiterentwicklung der Nationalen Rahmenregelung institutionalisiert.
Die Nationale Rahmenregelung enthält entsprechend Artikel 5 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (ELER-DVO) gemeinsame Angaben zu verschiedenen Maßnahmen gemäß Nr. 5.3 von Anhang II dieser Verordnung. Soweit diese Maßnahmen in die regionalen Entwicklungsprogramme eingebunden werden, enthalten die Programme nur die ergänzenden Angaben, um gemeinsam die Anforderungen von Anhang II zu erfüllen. Aufgrund der allgemeinen Beschreibung der Maßnahmen in der Nationalen Rahmenregelung kann deren Vereinbarkeit mit den EG-rechtlichen Bestimmungen (insbesondere der ELER-VO sowie der ELER-DVO) geprüft und mit einer Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission bestätigt werden. Die übrigen Angaben (insbesondere gemäß der Nummern. 3, 4 und 6 ff des Anhang II) sind nicht Bestandteil der Nationalen Rahmenregelung; dies gilt auch für die Nennung von nachprüfbaren Zielen und Indikatoren gemäß Art. 81 der ELER-Verordnung sowie laufender Verpflichtungen. Diese zusätzlich erforderlichen Angaben zu den Maßnahmen sind in den regionalen Programmen zu erbringen und ergänzen insoweit die Informationen der Nationalen Rahmenregelung.
Durch die Vorlage der Nationalen Rahmenregelung wird die Programmgenehmigung vereinfacht, wenn in den Programmen auf die Maßnahmen der Rahmenregelung Bezug genommen wird. Für die Umsetzung der GAK-Maßnahmen durch die Länder ist die der Genehmigung durch die Europäische Kommission zugrunde liegende Fassung der Nationalen Rahmenregelung maßgebend. Alle Abweichungen
bzw. Änderungen sind in den regionalen Entwicklungsprogrammen dargestellt.
Den weiteren Text entnehmen Sie bitte untenstehender PDF.

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