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Landwirtschaftliche Krankenversicherung

Seit 1972 gibt es eine gesetzliche Krankenversicherung für die bäuerlichen Familien. Die Rechtsgrundlage dafür bildet das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989).

Die landwirtschaftliche Krankenversicherung hat nicht nur ein Mehr an sozialer Sicherheit gebracht. Auch das finanzielle Risiko der landwirtschaftlichen Betriebe wurde verringert, denn früher konnte eine ernsthafte Erkrankung eines Familienmitgliedes schnell die Existenz des landwirtschaftlichen Unternehmens aufs Spiel setzen. Die landwirtschaftliche Krankenversicherung leistet aber auch einen Beitrag zur Einkommensverbesserung der Landwirte. Anders als in der übrigen gesetzlichen Krankenversicherung müssen sie nur in vergleichsweise geringem Umfang für Krankheitskosten der nicht mehr aktiven Generation aufkommen, weil der Bund den weit überwiegenden Teil dieser Lasten übernimmt.

Wer ist versichert?

Den größten Anteil der Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenversicherung bilden hauptberufliche Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.

Die in der allgemeinen Krankenversicherung geltende freie Wahl der Krankenkasse gibt es für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen nicht, weil nur diese als berufsständische Krankenkassen Leistungen anbieten, die auf die besonderen Belange der Landwirtschaft zugeschnitten sind.

Auf welche Leistungen haben Versicherte Anspruch?

Der Leistungskatalog der landwirtschaftlichen Krankenkassen unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem der allgemeinen gesetzlichen Krankenkassen, allerdings erhalten landwirtschaftliche Unternehmer im Krankheitsfall anstelle von Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe.

Wie sieht die Finanzierung aus?

Auch für die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt das Prinzip der solidarischen Finanzierung, das heißt jeder soll entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungskraft zur Finanzierung der Ausgaben beitragen. Da das Einkommen von Landwirten nur schwer zu ermitteln ist, muss die Krankenkasse auf Ersatzmaßstäbe (Wirtschaftswert, Arbeitsbedarf oder anderer angemessener Maßstab, zum Beispiel Flächenwert) zurückgreifen. Nach diesen Kriterien bildet jede Krankenkasse 20 Beitragsklassen und setzt für jede Beitragsklasse den zu zahlenden Beitrag fest. Diese Festsetzung geschieht nicht durch Parlament oder Regierung, sondern durch die bäuerliche Selbstverwaltung, also durch die Vertreter der Mitglieder. Der Gesetzgeber gibt für die Beitragsgestaltung lediglich einen Rahmen vor. Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse muss mindestens das Sechsfache des niedrigsten Beitrags für einen Landwirt betragen. Ferner muss der Beitrag der höchsten Beitragsklasse mindestens 90 Prozent des so genannten Vergleichsbeitrages erreichen. Der Vergleichsbeitrag wird aus dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag ermittelt.

Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Zahl der Rentner im Verhältnis zu den aktiven Mitgliedern wesentlich schneller zu als in der allgemeinen Krankenversicherung. Es war daher schon bei Einführung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht vertretbar, die bäuerlichen Familien mit den Gesundheitskosten für die weiter zunehmende Zahl der Rentner zu belasten. Da die Bewältigung der finanziellen Folgen des Strukturwandels in der Landwirtschaft eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, übernimmt deshalb der Bund weitestgehend den Teil der Gesundheitskosten der Rentner, der nicht durch deren Beiträge gedeckt ist. Das sind mehr als 80 Prozent.

Die aktiven Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen tragen durch die Übernahme der Verwaltungskosten für die Krankenversicherung der Rentner bzw. Altenteiler sowie durch einen Anteil ihres Beitragsaufkommens (jährlicher Solidarzuschlag von gut 90 Millionen Euro) zur Finanzierung der Ausgaben für die ältere Generation bei. Damit wird gewährleistet, dass sich die aktiven Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenversicherung in etwa im gleichen Umfang an den Ausgaben für die nicht mehr aktiven Mitglieder beteiligen wie jene in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung. Nur für die darüber hinaus gehenden Ausgaben kommt der Bund auf. Diese Bundesmittel haben vorrangig die Aufgabe, die strukturwandelbedingten Belastungen der Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung abzumildern.

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