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Durchsetzung der Sicherheit und Prozessqualität von Lebensmitteln im globalen Handel

Rede im Rahmen des Verbraucherpolitischen Forums des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv)

Datum:
21.01.10
Ort:
ICC Berlin
Redner:
Parlamentarische Staatssekretärin Julia Klöckner

Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede,

1. Einleitung

Die Wahrung der hohen europäischen Lebensmittelstandards im internationalen Handel stellt eine der wichtigsten Herausforderungen für die europäische Verbraucherpolitik dar. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist es mit der diesjährigen Veranstaltung zu "Lebensmittelstandards unter Druck" erneut gelungen, ein Thema zur Diskussion zu stellen, das Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft und Politik gleichermaßen beschäftigt. Ich bin daher gerne der Einladung des vzbv gefolgt und freue mich, dass ich Gelegenheit habe, Ihnen meine Betrachtungen zur Durchsetzung der Sicherheit und Prozessqualität von global gehandelten Lebensmitteln vorzustellen.

Zugleich möchte ich Ihnen herzliche Grüße von Frau Bundesministerin Aigner überbringen. Sie bedauert es sehr, heute aus terminlichen Gründen nicht hier sein zu können, um dieses wichtige Thema mit Ihnen gemeinsam zu erörtern. Sie wünscht diesem Forum einen erfolgreichen Verlauf sowie eine anregende und impulsgebende Diskussion zu unserem heutigen Motto.

Meine Damen und Herren, die Produktvielfalt, derer wir uns heutzutage erfreuen, ist unermesslich. Der globale Handel mit Lebensmitteln bereichert unsere Küche und stärkt unsere Neugierde gegenüber kulinarischen Kulturen anderer Länder. Dank der großen Auswahl an Lebensmitteln können wir unsere Speisepläne vielfältiger und kreativer gestalten als das vor der Globalisierung möglich gewesen ist. Auch unsere Gäste zu Hause können wir mit Köstlichkeiten verwöhnen, die uns früher nicht geläufig waren. Der globale Handel mit Lebensmitteln birgt eine Fülle von Vorteilen, auf die wohl niemand mehr verzichten möchte.

Dennoch drängt sich die Frage auf: Dürfen wir uns über diese Produktvielfalt uneingeschränkt freuen oder geht sie zu Lasten der Lebensmittelsicherheit und -qualität? Wie können wir die europäischen oder nationalen Lebensmittelstandards gegenüber unseren Handelspartnerländern etablieren?

2. Grundprinzipien zur Lebensmittelsicherheit

Lassen Sie mich hierzu unsere Philosophie zur Lebensmittelsicherheit rekapitulieren:

Hohe Maßstäbe an die Lebensmittelsicherheit sind für uns in Deutschland und in der EU nicht neu. Seit Beginn der sechziger Jahre wurden in der Europäischen Union eine Reihe von Rechtsvorschriften erlassen, um die Sicherheit von Lebensmitteln zu gewährleisten und zu verbessern. Beispiele hierfür waren die Einzelrichtlinien zu Zusatzstoffen und Richtlinien im Bereich Fleisch und der allgemeinen Lebensmittelhygiene sowie verschiedene weitere Vorschriften mehr.

Gleichwohl traten in den 90er Jahren im Rahmen von Lebensmittel- und Futtermittelkrisen – ich erinnere nur an BSE und Dioxin – Schwächen in der Konzeption und Anwendung der damaligen Lebensmittelvorschriften in der Europäischen Union zutage. Im Ergebnis hat der europäische Gesetzgeber neue Rechtsvorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit erlassen, die einem stärker integrierten Ansatz, nämlich dem Konzept "from stable to table" auf Deutsch: "vom Acker auf den Tisch des Verbrauchers" Rechnung tragen. Lebensmittelsicherheit wird nunmehr nicht mehr "punktuell" oder "segmental" definiert. Stattdessen wurde die ganze Lebensmittelkette unter ein umfassendes und einheitliches Konzept gestellt, in dem alle Stoffe und Prozesse, die auf die Lebensmittelherstellung einwirken, zu betrachten sind.

Dieses Grundprinzip hat Eingang in die EG-Verordnung Nr. 178 aus dem Jahre 2002, der sogenannten Basis-Verordnung zur Lebensmittelsicherheit, gefunden. Als weitere wichtige Normen europäischer Lebensmittelsicherheit sind hieraus zu nennen:

  1. die klare Abgrenzung der Aufgaben sämtlicher Akteure der Lebensmittelherstellungskette (zum Beispiel der Futtermittelerzeuger, Landwirte, Lebensmittelunternehmen, Mitgliedstaaten, Kommission). Dieser elementare Grundsatz weist der Wirtschaft die Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit zu. Hersteller und Handel müssen durch geeignete Qualitätssicherungssysteme die Sicherheit ihrer Produkte gewährleisten.
  2. Die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel und Lebensmittel sowie ihrer Zutaten ist ebenfalls ein wichtiger Baustein zur Lebensmittelsicherheit.
  3. Eine wissenschaftlich fundierte Risikobewertung mit kohärentem Risikomanagement und Risikokommunikation gehören auch zu den tragenden Säulen wirksamen Verbraucherschutzes.
  4. Ein weiteres Prinzip, das Erwähnung verdient, ist das Vorsorgeprinzip, wonach der Staat auch dann Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen kann, wenn ein bestehendes Risiko aus wissenschaftlicher Sicht nicht abschließend geklärt ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bisher unbekannte Schadstoffe entdeckt werden, wie vor einigen Jahren Acrylamid in stärkehaltigen und stark erhitzten Lebensmitteln.

Die Anwendung dieser Grundsätze verfolgt zwei wichtige Ziele:

  • zum einen natürlich das Erreichen der bestmöglichen Produktqualität; hierunter verstehe ich in diesem Zusammenhang sichere und qualitativ hochwertige Lebensmittel.
  • Darüber hinaus aber auch die Generierung von Prozessqualität im Hinblick auf Lebensmittelsicherheit, das heißt die Entwicklung definierter, kontrollierter und wiederholbarer Prozessabläufe bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln.

Die zuletzt genannte Prozessqualität ist in meinen Augen von hoher Bedeutung, denn sie schafft einen belastbaren Rahmen für die dauerhafte Erzeugung sicherer und qualitativ hochwertiger Lebensmittel; und dies nicht erst am Ende der Herstellungskette, sondern von Anfang an, über den gesamten Produktionsprozess hinweg. Die Sicherheit der so gewonnenen Erzeugnisse ist bei konsequenter Durchsetzung von Prozessqualität weder ein Zufallsprodukt noch ein schwer erreichbares Ziel, sondern das logische Resultat durchdachter und kontrollierter Prozesse. Das Prinzip der lückenlosen Prozessqualität ermöglicht der Wirtschaft zudem auch die effizientere Kontrolle der Einhaltung der relevanten Rechtsvorschriften, da gezielte Kontrollen an den entscheidenden Stufen der Lebensmittelkette stattfinden können.

In Ergänzung der Wahrnehmung der Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit durch die Wirtschaft hat der europäische Gesetzgeber mit der sogenannten EG-Kontroll-Verordnung Nr. 882/2004 gemeinschaftliche Regeln für die amtliche Überwachung erlassen. Die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln sind so entscheidende Faktoren für die menschliche Gesundheit, dass sie äußerste Sorgfalt verdienen. Der amtlichen Lebensmittelüberwachung kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls eine bedeutende Aufgabe zu. Die EG-Kontroll-Verordnung legt den Mitgliedstaaten eine am Risiko orientierte Überwachung auf, damit sie möglichst große Wirkung im Sinne des Verbraucherschutzes entfalten kann. Zudem verlangt die EG-Kontroll-Verordnung der amtlichen Überwachung ein modernes Qualitätsmanagement ab, um ein gleich bleibend hohes Niveau an Verbraucherschutz zu realisieren.

Abgerundet wird das europäische horizontale Regelwerk zur Lebensmittelsicherheit durch die Kontrollen des europäischen Lebensmittel- und Veterinäramtes. Mitgliedstaaten, die die europäischen Standards nicht einhalten, müssen Abhilfe schaffen und schlimmstenfalls mit Sanktionen rechnen.

Meine Damen und Herren, Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, ist für alle Beteiligten eine Daueraufgabe. Und wir unternehmen seitens der EU respektive Deutschland alles in unserer Macht Stehende, um diesem Anspruch zu genügen. Der Handel mit Lebensmitteln nimmt zu, neue Produkte werden entwickelt, neue Zutaten und Herstellungsverfahren verwendet, das Verbraucherverhalten ändert sich, neue Messmethoden und wissenschaftliche Erkenntnisse kommen auf. Diesem Wandel muss sich das Lebensmittelrecht jeden Tag neu stellen. Das Europäische Lebensmittelrecht wird daher laufend auf den neusten Stand gebracht.

Die Harmonisierung des Lebensmittelrechts auf europäischer Ebene ist ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung des Binnenmarktes. Sie trägt wesentlich zur Erleichterung des innergemeinschaftlichen Handels unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus bei. Nationale Vorschriften soll es nur noch dort geben, wo das Gemeinschaftsrecht Regelungslücken aufweist oder wo nationale Konkretisierungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts notwendig sind.

3. Welthandelsorganisation und SPS-Abkommen

Aber nicht nur in Deutschland und Europa, auch weltweit bestehen Regelungen, die die Ausgestaltung der Lebensmittelsicherheit betreffen. Beispielsweise werden zum Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen und Tieren und um sicherzustellen, dass durch nationale Maßnahmen keine Handelshemmnisse entstehen, als nächst höhere Ebene der Standardisierung Vereinbarungen in internationalen Organisationen getroffen. Zu nennen sind hier insbesondere der Codex Alimentarius der FAO/WHO für den Bereich der Lebensmittelsicherheit, das Internationale Tierseuchenamt und das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen. Diese Organisationen stellen unter anderm Regeln zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Tierseuchen und Schaderregern auf. Alle drei sind im SPS-Abkommen, dem gesundheitspolizeilichen Abkommen der Welthandelsorganisation, ausdrücklich als Standard setzende Organisationen genannt und anerkannt.

Dabei setzt das SPS-Abkommen nationalen Regelungen, wie solchen zur Lebensmittelsicherheit, auch Grenzen. So müssen alle nationalen SPS-Maßnahmen auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhen und dürfen kein willkürliches, verschleiertes oder ungerechtfertigtes Handelshemmnis darstellen. Das SPS-Abkommen geht davon aus, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die SPS-Maßnahmen international vereinbarten Regelungen des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamtes oder des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens entsprechen.

Wir haben daher ein großes Interesse, in diesen Organisationen sicherzustellen, dass unsere hohen Anforderungen dort auch verankert werden.

Im technischen Bereich arbeiten die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Internationale Organisation für Normung (ISO) an einer Harmonisierung von Standards auf internationaler Ebene. EU- und nationales Recht orientieren sich an diesen Standards, und auch hier nimmt Deutschland eine aktive Rolle wahr.

Die internationale Standardisierung hat den Austausch von Waren weiter vereinfacht und zu einer Mehrung des weltweiten Wohlstandes beigetragen. Auf der Basis des völkerrechtlichen SPS-Abkommens können wir an Importwaren die gleichen hohen Anforderungen stellen wie an Lebensmittel aus Europa. Denn europäische Verbraucherinnen und Verbraucher sollen mit ihren Erwartungen an höchste Qualität und Produktsicherheit auch in offenen Märkten nicht enttäuscht werden.

4. Codex Alimentarius

Ich möchte noch einen Augenblick beim Codex Alimentarius verweilen. Er verdient bei der Standardsetzung besondere Aufmerksamkeit. Die EU hat sich verpflichtet, die Vereinbarkeit zwischen internationalen technischen Standards und dem EU-Lebensmittelrecht zu beachten und zu fördern. Für den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und für die Stärkung des Handels ist es daher wichtig, dem hohen Schutzniveau auf EU-Ebene im Rahmen des Codex Alimentarius Geltung zu verschaffen.

Die Arbeiten des Codex Alimentarius haben für die Entwicklung und Etablierung von Normen und Bestimmungen im Lebensmittelbereich erhebliche Bedeutung. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass Codex-Standards zunehmend als Grundlage für die Rechtsetzung im Lebensmittelbereich in Codex-Mitgliedstaaten dienen. Im Falle von Streitschlichtungsverfahren bei der WTO können die Codex-Standards als Referenznorm herangezogen werden.

Mit dem im Jahre 2003 erfolgten Beitritt der Gemeinschaft zum Codex Alimentarius ist das Gewicht der EU und ihrer inzwischen 27 Mitgliedstaaten bei der Verhandlung internationaler Standards stark gestiegen. Der Beitritt war konsequent, um sicherzustellen, dass die grundlegenden Gesundheitsschutzinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden.

Durch ein gemeinschaftsinternes Verfahrensregime ist gewährleistet, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten regelmäßig ihre in den Codex-Gremien einzunehmende Haltung koordinieren und dort zur Geltung verhelfen. Es versteht sich von selbst, dass der Bund in seine Meinungsbildung alle betroffenen Kreise einbezieht, so auch den vzbv.

Meine Damen und Herren, damit will ich es mit den grundlegenden rechtlichen Instrumentarien zur Durchsetzung unserer Lebensmittelsicherheits- Interessen im internationalen Handel bewenden lassen.

Ich möchte ein Zwischenresümee ziehen und feststellen, dass wir heute ein hohes gemeinschaftliches Niveau der Lebensmittelsicherheit erreicht haben und über alle notwendigen Instrumente verfügen, diese Standards international zu verankern. In vielen Bereichen ist dies bereits erfolgt, so dass ich meine:

Ja, wir dürfen uns über die Produktvielfalt unseres Warenkorbes freuen! Wir haben heutzutage ein hohes gemeinschaftliches Niveau der Lebensmittelsicherheit erreicht. Dies dient nicht nur dem gesundheitlichen Verbraucherschutz, sondern kommt auch der Wettbewerbsfähigkeit unserer Lebensmittel im globalen Handel zugute. Wir können in unserem Bemühen um Produkt- und Prozessqualität jedoch nicht nachlassen.

Ich will aber auch nicht verhehlen, dass es dort, wo es Licht gibt, auch Schattenseiten existieren. Ein hohes Maß an Sicherheit schließt Fehlverhalten Einzelner, zum Teil auch mit krimineller Absicht, nicht aus (siehe Melamin in Milcherzeugnissen aus China). Insofern sind Skandale oder Krisen, die hin und wieder aufflackern, nicht das Zeugnis schlechter Standards, sondern vielfach Ausdruck des Fehlverhaltens einzelner Wirtschaftsbeteiligter. Dennoch: Im Hinblick auf die Qualität der Standards gilt für uns die Maxime: Wer aufhört, besser werden zu wollen, hört auf, gut zu sein.

Daher muss die Arbeit auf EU- und internationaler Ebene kontinuierlich fortgesetzt werden und neueste Erkenntnisse und Entwicklungen im Lebensmittelsektor einbeziehen.

5. Beispiele aus der Praxis

Lassen Sie mich nun auf einige Beispiele aus der Praxis eingehen, die Erfolge, aber auch noch offene Punkte, möglicherweise sogar Konfliktpunkte zwischen unseren Standards und globalen Handelsverpflichtungen aufzeigen.

Wie eingangs festgestellt, zeichnen sich Lebensmittel europäischer Herkunft als Folge der konsequenten Anwendung von Sicherheitskonzepten durch die besondere Eigenschaft ihrer "Prozessqualität" aus. Dies bietet dem Verbraucher zusätzliche Sicherheit. Als Beispiel ist die konsequente Salmonellenbekämpfung in der Geflügelproduktion von der Primärproduktion über den Schlacht- bis in den Verarbeitungsbetrieb zu nennen. Wenn es gelingt, in allen Stufen "Prozessqualität" im Sinne einer Minimierung des Salmonellenrisikos zu erzielen, erhält der Verbraucher im Ergebnis ein sicheres Lebensmittel.

Im globalen Handel gibt es jedoch unterschiedliche Vorstellungen, auf welche Weise ein sicheres Lebensmittel realisiert wird. Dies gilt aktuell insbesondere für die Frage der Dekontamination von Fleisch.

So ist es bei unseren Partnern in den USA zulässig und herrschende Praxis, Geflügelschlachtkörper chemisch zu dekontaminieren. In der EU hingegen ist die chemische Dekontamination von Fleisch nicht zulässig. Vielmehr wurde hier die umfassende Prozesshygiene vom Stall bis auf den Teller etabliert. Der Eintrag von Zoonoseerregern in die Lebensmittelkette wurde durch Zoonosenbekämpfungsprogramme minimiert, die EU-weit durchgeführt worden sind.

Hier stehen also EU-Recht und US-Standards im Konflikt. Zwar sieht das neue EU-Lebensmittelhygienerecht die Möglichkeit vor, dass für Lebensmittel tierischen Ursprungs Stoffe zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen zugelassen werden können. Eine Zulassung dieser Stoffe auf EU-Ebene ist aber bislang nicht erfolgt.

Im Mai 2008 wurde von der Europäischen Kommission ein Vorschlag erarbeitet, der die Zulassung bestimmter Stoffe für die chemische Dekontamination von Geflügelfleisch vorsah und sowohl für die heimische Produktion als auch für Importware gegolten hätte. Der Vorschlag der Kommission wurde jedoch weder im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit noch im Rat der Landwirtschaftsminister von auch nur einem Mitgliedstaat unterstützt.

Die bisher vorliegenden Gutachten zur chemischen Dekontamination haben eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher zwar nicht bestätigt. Allerdings kann aus den Gutachten auch nicht gefolgert werden, dass Risiken für die menschliche Gesundheit ausgeschlossen sind. So sind einige wissenschaftliche Fragen zur Gesundheit der Verbraucher bislang ungeklärt, da sie noch nicht untersucht worden sind.

Dazu zählen so wichtige Punkte wie die Möglichkeit der Rekontamination und der Resistenzbildung sowie der bisher ausstehende Nachweis der Wirksamkeit der Dekontaminationsmittel unter Praxisbedingungen.

Nach unserer Auffassung muss zudem ausgeschlossen sein, dass die Dekontamination des Endproduktes zu einer Vernachlässigung der Prozesshygiene und etwaigen hygienische Defiziten entlang der Produktionskette führt. Die aufwändigen Anstrengungen zur Bekämpfung von Zoonoseerregern dürfen nicht konterkariert werden.

Es müssen daher im Interesse des Gesundheitsschutzes zunächst die noch offenen Fragen geklärt und flankierende Anforderungen überdacht werden, bevor die Zulassung von Dekontaminationsverfahren in Betracht kommt. Dies betrifft auch die Gewährleistung einer ausreichenden Verbraucherinformation im Rahmen der Etikettierung.

Die USA haben vor der Welthandelsorganisation wegen des fortbestehenden Importverbotes der EU für dekontaminiertes Geflügelfleisch ein Streitbeilegungsverfahren angestrengt. Im Verfahren muss die EU nunmehr beweisen, dass das Verbot der chemischen Dekontamination und das resultierende Einfuhrverbot für derartig behandeltes Geflügelfleisch aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes wissenschaftlich gerechtfertigt ist.

Dies ist ein Beispiel dafür, dass EU-Standards möglicherweise in Konflikt mit globalem Handel stehen können; das Ergebnis bleibt abzuwarten.

Spannend ist auch ein Blick auf "Lebensmittel von geklonten Tieren". Dieses Thema ist weiterhin aktuell und umstritten. Wie Sie wissen, wird hierüber seit geraumer Zeit im Zusammenhang mit der Überarbeitung der bestehenden Gemeinschaftsvorschriften über neuartige Lebensmittel diskutiert.

Lebensmittel von geklonten Tieren fallen bereits jetzt unter den Anwendungsbereich der Vorschriften über neuartige Lebensmittel. Sie sind von der sogenannten Novel Food Verordnung erfasst. Das bedeutet, dass solche Lebensmittel nicht wie herkömmliche Lebensmittel ohne vorherige Prüfung auf den Markt gebracht werden können, sondern dass sie nur nach einer Sicherheitsbewertung und Zulassung in der EU vermarktet werden dürfen. Auch für neuartige Lebensmittel ist in der EU somit ein hoher Sicherheitsstandard etabliert.

Es war Absicht der Europäischen Kommission, diesen Status quo für Lebensmittel von geklonten Tieren auch nach Revision der Verordnung beizubehalten. Entsprechend hatte sie den im Januar 2008 vorgelegten Verordnungsvorschlag zur Revision der Verordnung über neuartige Lebensmittel ausgestaltet. Im Rahmen der Diskussionen im Rat und im Europäischen Parlament zeigte sich jedoch, dass der von der Kommission verfolgte Ansatz nicht ausreicht, um den hier relevanten Fragestellungen Rechnung zu tragen.

Lassen Sie mich betonen, dass wir uns neuen Technologien gegenüber nicht verschließen sollten. Im Gegenteil, diese Technologien können großes Potential bieten und weiter zur Verbesserung der Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln beitragen. Das BMELV begrüßt solche Innovationen daher ausdrücklich. Allerdings habe ich bezüglich des somatischen Klonens in der Lebensmittelproduktion erhebliche Bedenken.

Die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln ist ein besonderes Anliegen des BMELV. Im Zusammenhang mit dem Klonen geht es vor allem um Aspekte des Tierschutzes, der Tiergesundheit und der Ethik, die ebenfalls in die Diskussion einbezogen werden müssen! Die Novel Food Verordnung erscheint mir daher zukünftig nicht als das richtige Instrument, dieses Thema angemessen zu regeln. Dies sieht auch eine Reihe anderer EU-Mitgliedstaaten so.

Im Rahmen der politischen Einigung zum Vorschlag für eine Verordnung über neuartige Lebensmittel hat daher eine große Mehrheit der EU- Mitgliedstaaten einschließlich Deutschland durch eine Protokollerklärung erneut deutlich gemacht, dass zum Klonen eine gesonderte Regelung erforderlich ist. Dies erfolgte nicht zuletzt auch mit Blick auf die Aktivitäten anderer Ländern außerhalb der EU.

Über die möglichen Inhalte einer solchen gesonderten Regelung ist bisher noch nicht gesprochen worden. Dies erscheint mir im Zusammenhang mit den Beratungen über den Vorschlag für die Verordnung über neuartige Lebensmittel auch nicht zielführend. Vielmehr sollte eine solche Diskussion, bei der auch eine Reihe von Detailfragen zu klären sind, separat erfolgen. Unser Ziel dabei ist es selbstverständlich, einen hohen europäischen Standard auf allen Ebenen – Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, Tiergesundheit und Ethik – zu erhalten.

Solange zum Klonen jedoch keine gesonderten Vorschriften vorliegen, ist es aus meiner Sicht angezeigt, das Zulassungsverfahren – und damit das generelle Verbot des Inverkehrbringens ohne Zulassung – übergangsweise aufrecht zu erhalten, bis eine eigenständige Regelung in Kraft tritt. Ich halte auch den Ansatz für akzeptabel, bis dahin zusätzlich Lebensmittel von direkten Nachkommen geklonter Tiere in den Anwendungsbereich der Verordnung über neuartige Lebensmittel einzubeziehen, was letztendlich eine Verschärfung des bestehenden Rechts bedeutet. Dies würde dann natürlich sowohl für Inverkehrbringer mit Sitz in der EU als auch für Drittstaaten Anwendung finden.

Meine Damen und Herren, der Tierschutz ist soeben bereits angeklungen. Ich finde es nicht überraschend, dass es einigen Umfragen zufolge Verbrauchergruppen gibt, die bereit sind, für Produkte einen höheren Preis zu zahlen, bei deren Erzeugung hohe Tierschutzstandards eingehalten wurden. Der Tierschutz als ein Aspekt der Prozessqualität bei der Produktion von Lebensmitteln gewinnt beim Verbraucher immer mehr an Bedeutung. Die bei der Produktion eingehaltenen Tierschutzanforderungen spiegeln sich jedoch in der Regel nicht in physischen Eigenschaften des Lebensmittels wider. Für den Verbraucher handelt es sich um ein Vertrauensgut, das er nicht selber überprüfen kann.

Die Europäische Kommission hat einen Bericht "Optionen für eine Tierschutzkennzeichnung" vorgelegt, der im Dezember dem Agrarrat vorgestellt wurde. Der Bericht dient als Grundlage für eine nun folgende politische Diskussion. Ich begrüße den Bericht der Kommission und die damit angestoßene Diskussion auf europäischer Ebene. Nur wenn der Verbraucher über die Einhaltung bestimmter Tierschutzstandards klar informiert wird, kann er eine bewusste Kaufentscheidung treffen. Wie eine solche Tierschutzkennzeichnung im Einzelnen ausgestaltet werden kann, muss die weitere Diskussion erbringen.

Meine Damen und Herren, einige von Ihnen wissen vielleicht, dass ich in einer bekannten Weinbauregion Deutschlands aufgewachsen bin. Die Qualität und Güte des deutschen Weines liegt mir sehr am Herzen. Erlauben sie mir daher abschließend einen kleinen Exkurs zum Thema Wein.

Deutschland wirkt aktiv in der Internationalen Organisation für Rebe und Wein, bekannt als OIV, mit. In der OIV werden Standards hinsichtlich der Rohstoffe, Verarbeitung, Etikettierung und Analytik für den Weinsektor verabschiedet. Diese Standards sind Empfehlungen, die aber in der Regel in das EU-Recht oder von den Mitgliedstaaten in nationales Recht übernommen und damit verbindlich werden. So erlaubt die Europäische Union die Einfuhr von Drittlandsweinen in die EU, wenn diese nach OIV-Standards hergestellt sind. Die Welthandelsorganisation kann zudem die OIV-Standards zur Klärung von Streitfällen heranziehen.

Die aktive Teilnahme deutscher Vertreter in den Gremien der OIV ist selbstverständlich und ein wichtiges Element unserer vielfältigen Anstrengungen zum Schutz der Prozess- und Lebensmittelqualität.

Wir konnten den Produktstandard "Eiswein" erfolgreich in internationalen Abkommen verankern. Eiswein ist eine deutsche Spezialität, die nicht nur in Deutschland, sondern auch weltweit geschätzt wird. Es ist gelungen, diese Spezialität in einem Abkommen mit Kanada zu schützen. Einerseits wird damit die deutschsprachige Bezeichnung "Eiswein" geschützt, da sie nur für Erzeugnisse aus Deutschland und Österreich verwendet werden darf. Die Erzeugnisse aus Kanada können mit der Bezeichnungen "Icewine" oder "Vin de glace" benannt werden. Andererseits ist auch das hohe Niveau der Prozessqualität vertraglich gesichert, da das Gefrieren der Trauben am Rebstock mit natürlicher Kälte vorgeschrieben ist.

6. Ausblick

Ich möchte zusammenfassen, dass die europäische Staatengemeinschaft und mit ihr Deutschland alles in ihrer Macht Stehende unternimmt, um sichere und qualitativ hochwertige Lebensmittel zu produzieren und im internationalen Handel zu etablieren. Aber wir müssen unseren Handelspartnerländern auch ein sicherer und zuverlässiger Partner sein. Das SPS-Abkommen verlangt von uns, keine ungerechtfertigten Handelshemmnisse aufzubauen; eine Selbstverständlichkeit, wie ich finde, insbesondere mit Blick auf Entwicklungsländer, die auf den Export ihrer Erzeugnisse und unsere Absatzmärkte angewiesen sind.

Wie eingangs gesagt, ist es die vordringliche Aufgabe der Wirtschaft, Lebensmittelsicherheit durch Eigenkontrollen und ein geeignetes Qualitätsmanagement zu gewährleisten. Die Bundesregierung begrüßt daher die Einführung von privaten Kontroll- und Qualitätssicherungssystemen, die eine gleich bleibende Qualität über die ganze Herstellungskette sicherstellen sollen, und zwar unabhängig von der Herkunft eines Erzeugnisses.

Natürlich ist es im internationalen Handel unabdingbar, dass Vertragspartner sich über die Eigenschaften eines Produktes einig sind. Entsprechende Anforderungsprofile werden erstellt und vertraglich vereinbart. Die Einhaltung solcher Standards wird von nahezu allen Groß- und Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich für wenigstens einen Teil der Waren zum Bestandteil privatrechtlicher Verträge gemacht. Solche privaten Standards kommen sicherlich der Verbrauchererwartung entgegen. Die gesetzlich geregelte Lebensmittelsicherheit wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Durch private Standards können mithin auch Bereiche erfasst werden, die staatlicherseits so nicht WTO-konform geregelt werden können. Denn anders als staatliche Standards sind private Standards nicht an die Einhaltung des SPS-Abkommens der WTO gebunden. Deutschland wird auch weiterhin sein ganzes Engagement in die Durchsetzung der Sicherheit und Prozessqualität im globalen Handel legen. Es wird dies jedoch auf Grundlage völkerrechtlicher Verträge, wie dem SPS-Abkommen, tun. Für die internationale Akzeptanz nationaler oder EU-weiter Standards wird es hier insbesondere auf die Berücksichtigung der Belange von Entwicklungsländern ankommen.

Die gesetzlichen Standards bemessen sich an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit und Qualität der Lebensmittel. Sie gewährleisten daher – sofern sie eingehalten werden - sichere und qualitativ hochwertige Produkte. Es spricht nichts dagegen, Erzeugnisse zu konsumieren, die besonders strengen privaten Standards entsprechen. Aber Verbraucherinnen und Verbraucher sollten wissen, dass unsere nationalen bzw. EU-weiten Lebensmittelstandards bereits die Grundlage für sichere und bekömmliche Lebensmittel darstellen.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!

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