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Jagd und Entwicklung des ländlichen Raums

Eine Standortbestimmung

Das Thema "Jagd" wird unter anderem zwischen den Jägern, den Grundbesitzern, den Tier- und den Naturschützern ebenso kontrovers wie emotional diskutiert. Ein Papier des BMELV soll einen Beitrag zur Versachlichung der Diskussion leisten.

Einführung

Die Schätze der Natur bilden das Kapital, das für Existenz und Wohlstand einer jeden Gesellschaft von ausschlaggebender Bedeutung ist. Wir sind von fruchtbaren Böden und sauberem Wasser abhängig, um unsere Ernährung zu sichern; die Wälder, die grünen Lungen der Erde, erfüllen lebenswichtige Funktionen für Umwelt und Klima.

Die natürlichen Ressourcen werden immer stärker in Anspruch genommen. Die Grenzen der ökologischen Tragfähigkeit sind in einigen Bereichen erreicht, wenn nicht überschritten. Auf der Suche nach einem Leitbild für den schonenden Umgang mit der Natur, das die Bedürfnisse der menschlichen Gesellschaft gleichermaßen mit einschließt, erfährt ein forstliches Prinzip eine ungeahnte Renaissance: Die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen. Die Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro erklärte 1992 mit der Agenda 21 eine nachhaltige dauerhaft sozial und umweltverträgliche Entwicklung zur zentralen Aufgabe für das 21. Jahrhundert. "Nachhaltigkeit" heißt danach: Befriedigung der Bedürfnisse heutiger Generationen, ohne die Lebensgrundlagen kommender Generationen zu gefährden. Vereinfacht bedeutet dies: Nicht das Grundkapital darf angegriffen, nur die Zinsen dürfen abgeschöpft werden. Dabei stellen Schutz des Naturhaushaltes, wirtschaftlicher Wohlstand und soziale Gerechtigkeit drei gleichwertige Säulen dar, die in Einklang zu bringen sind.

Die Jagd stellt eine Form der Nutzung natürlicher Ressourcen dar wie Land-, Forstwirtschaft oder Fischerei. In Deutschland ist das Jagdrecht ein an Grund und Boden gebundenes Eigentumsrecht. Es wird von den Grundeigentümern selbst ausgeübt oder verpachtet; mehr als 80 Prozent der Jagdfläche befinden sich in privater Hand. Dies ist eine Folge der Rechtsentwicklung in Europa, wo zunächst die Französische Revolution 1789 und dann auch die deutsche Revolution 1848 das Jagdrecht an das Grundeigentum koppelte. Nach dem Bundesjagdgesetz liegt das Jagdrecht bei den Grundeigentümern, verbunden mit der Hegepflicht (§ 1 und § 3 BJagdG).

Die Nutzung von Wildtierbeständen muss sich weltweit – wie alle anderen Wirtschaftsbereiche auch – am Prinzip der Nachhaltigkeit orientieren.

Ökologische Funktion

Tragendes Element des Jagdrechts in Deutschland ist das Reviersystem. Dadurch wird die Jagd in unserem Land mit der Verantwortung für die Lebensräume der frei lebenden Tierwelt verknüpft. Die durch das Reviersystem begründete örtliche Zuständigkeit und persönliche Verantwortung der Jäger fördert Initiativen für Fauna und Flora. Das Reviersystem ermöglicht ganzjährige flächendeckende Beobachtungen durch dafür ausgebildete Jäger. Sie liefern beispielsweise Informationen zur Bestandessituation von Wildvorkommen. So wurden etwa in Hessen Rebhuhn-Zählungen mit einer Beteiligung von über 2.000 Feldrevieren durchgeführt.

In Deutschland ist mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden. Der Hegebegriff wird in Teilen der Öffentlichkeit kritisch beurteilt, da er – oftmals verkürzt – mit "Päppeln von Trophäenträgern zum Zwecke des Abschusses" gleichgesetzt wird. Die Hegeverpflichtung ist jedoch nicht nur auf die so genannten "Trophäenträger" ausgerichtet, sondern erstreckt sich auch auf die ganzjährig geschonten Wildarten, wie Auerwild und Fischotter. Ganzjährig geschont sind 50 Prozent der dem Jagdrecht unterliegenden Wildtierarten. Nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes hat die Hege zum Ziel "die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen". Dabei muss die Hege "so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden". Die Jagd übernimmt als Ersatz für in Mitteleuropa nicht mehr vorhandenes natürliches (Groß-) Raubwild die Funktion des Regulators.

In eine Betrachtung der Jagd sind auch die Auswirkungen der hoch industrialisierten und mobilen Gesellschaft mit einzubeziehen; so sind weite Teile unserer Landschaft durch eine intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt und von Verkehrswegen durchschnitten.

Die Jäger sind aufgerufen, den Lebensraum des Wildes in dieser dicht besiedelten Landschaft zu erhalten. Hegen in einem modernen und zukunftsgerichteten Verständnis heißt einerseits, so viel Wild zu erlegen, dass einerseits eine natürliche Waldverjüngung stattfinden kann, heißt andererseits die Lebensgrundlagen des Wildes zu erhalten sowie Gefahren, wie Seuchen und Wildunfälle, abzuwehren. Das Prinzip "Nachhaltigkeit", das auch in internationalen Vereinbarungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention, Berner Konvention, Ramsar Konvention usw.) verankert ist, erfährt so seine praktische Umsetzung.

Die Hege muss eingebettet sein in den Biotop- und Artenschutz. Maßnahmen der Revierinhaber zur Lebensraumverbesserung (wie Anlage von Hecken, Streuobstwiesen, Feuchtbiotopen) kommen auch einer Vielzahl von nicht jagdbaren bzw. ganzjährig geschonten Tieren zugute. Die Beruhigung von Lebensräumen in unseren intensiv durch Wirtschaft, Verkehr, Sport und Tourismus genutzten Landschaften ist ein zwingendes gesellschaftliches Erfordernis und eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt der Artenvielfalt.

Spezielle Schutzprojekte, etwa für Seehund, Biber, Raußfußhühner, werden auch aus der Jagdabgabe und privaten Mitteln finanziert. In Kooperation von Jagd, Fischerei, Natur- und Tierschutz wird so in Bayern seit Jahren Fischotterschutz betrieben. Im Fischotterschutz engagieren sich auch Niedersachsen und die ostdeutschen Bundesländer. Nach Angaben des Deutschen Jagdschutz-Verbandes wenden Jäger jährlich über 90 Millionen Euro für Hege und Lebensraumsicherung bzw. -verbesserung auf.

Eine Alternative zum Reviersystem, in dem die Jagdausübenden für Hege und Pflege selbst aufkommen, wäre das Lizenzsystem. In Ländern mit Lizenzsystem vergibt der Staat Einzelgenehmigungen zur Erlegung bestimmter Wildarten ohne Revierbindung. Die Sicherung der Lebensräume und das "Wildlifemanagement" müssen dabei durch den Steuerzahler finanziert werden.

Ökonomische Funktion

Die ökonomischen Aspekte der Jagd werden von den verschiedenen Gruppierungen recht unterschiedlich beurteilt. Jagdpachterlöse sind zum einen eine zusätzliche Einkommensquelle für Land- und Forstwirtschaft. Das Spektrum reicht in Deutschland von wenigen Euro pro Hektar bis über 50 Euro je Hektar in Abhängigkeit von der Attraktivität der Jagdmöglichkeit und der Erreichbarkeit. Unterstellt man, die bejagbare Fläche würde mit durchschnittlich 13 Euro je Jahr und Hektar verpachtet, ergäbe sich für Deutschland ein Betrag von rund 366 Millionen Euro im Jahr.

Zudem sind die Jäger aufgerufen, zur Vermeidung von Wildschäden beizutragen, einem nicht zu unterschätzenden Schadfaktor für Land- und Forstwirtschaft. Sind Wildschäden dennoch entstanden, leisten Jäger dem Land- und Forstwirt Ersatz; dies sind rund 50 Millionen Euro im Jahr.

Es ist jedoch auch festzustellen, dass zu hohe Pachtpreise vielfach mit zu geringen Abschüssen beim Schalenwild einhergehen, was mit überhöhten Wildschäden insbesondere im Wald verbunden ist. In Waldrevieren können Wildschäden und Kosten für Wildschutzmaßnahmen die erzielten Jagdpachterträge sogar übersteigen.

Es liegt in der Entscheidung der Grundeigentümer, ob und an wen sie die Jagd verpachten; zu welchen Preisen und Konditionen. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. März 1995 ("Fall Hinterstoißer") hat die Rechte der Grundeigentümer noch gestärkt. Danach kann in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht nur die Jagdgenossenschaft, sondern jeder einzelne Jagdgenosse, nämlich Waldeigentümer, auf Erhöhung der Abschusszahlen klagen. Die von den Forstverwaltungen der Länder durchgeführten Verbissgutachten leisten einen Beitrag, dass die Abschussplanung auf ökologischer Grundlage erfolgt.

Der Wert, den das in heimischen Revieren nachhaltig erzeugte Wildbret (einschließlich Decken und Bälge) umfasst, liegt bei über 180 Millionen Euro im Jahr. Der Bedarf an Wildbret kann in Deutschland durch Jagd nur zu etwa 60 Prozent gedeckt werden. Ein Drittel wird durch Importe, der Rest durch landwirtschaftliche Wildtierhaltung abgedeckt.

Von der Jagd gehen auch sonstige wirtschaftliche Impulse auf den ländlichen Raum aus. So profitieren beispielsweise das ländliche Hotel- und Gaststättengewerbe, der Landhandel, Vermarktungseinrichtungen ländlicher Produkte und Büchsenmacherbetriebe in erheblichem Maße von den Aufgaben und Ausgaben der Jäger.

Gesellschaftliche Funktion

Positive gesellschaftliche Aspekte können sich aus der gemeinsamen Verantwortung der Grundbesitzer und Jäger für Wild und Lebensräume ergeben, da – auch durch die Zusammenarbeit mit Naturschützern – das gegenseitige Verständnis und Vertrauen unterschiedlicher Gruppierungen gefördert wird. Tatsache ist, dass Jäger und Naturschützer bei konkreten Naturschutzprojekten auf lokaler Ebene vielfach erfolgreich zusammenarbeiten, während sich die beiden Gruppierungen auf höherer Hierarchieebene oft streitig gegenüberstehen.

Jagdpächter leisten vielfach durch Unterstützung örtlicher Vereine, Feuerwehr, Jagdessen usw. einen Beitrag zur Vitalität der Dörfer. Eine Stärkung der Kommunikation zwischen Stadt und Land erfolgt etwa durch Städter, die im ländlichen Raum die Jagd ausüben.

Probleme und Lösungswege

Vorbemerkung

In der heutigen Zeit wird zur Lösung von Problemen immer öfter der Ruf nach dem Staat laut, während gleichzeitig der Unmut über die staatliche Regelungswut wächst. Mit Ordnungsrecht allein ist nicht alles zu regeln. Dies gilt insbesondere aus Sicht des Bundes, da mit der Verfassungsänderung im Jahr 1994 die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beim Rahmenrecht, zu dem auch das Jagdrecht zählt, deutlich beschränkt wurde. Konzepte der Freiwilligkeit, der Hilfe zur Selbsthilfe sollten daher verstärkt genutzt werden. Wo freiwillige Konzepte versagen, sind allerdings ordnungspolitische Ansätze erforderlich.

Welche Konsequenzen etwa eine Abschaffung der Jagd hätte, ist am Beispiel der Schweiz zu erkennen. Im Kanton Genf wurde die Jagd per Verfassungsänderung und Volksentscheid in den siebziger Jahren gänzlich abgeschafft. In der Zwischenzeit hat sich dort das Schalenwild, insbesondere das Schwarzwild, so stark vermehrt, dass – auch im Interesse der Landwirtschaft – eine Wildbestandsregulierung durch staatliche "Ranger" unerlässlich wurde.

Jagd und Rechte und Pflichten des Eigentümers an Grund und Boden

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im April 1999 festgestellt hatte, dass das französische Jagdrecht (Verdeille-Gesetz) gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, wurde bald auch in der öffentlichen Diskussion bei uns die Frage nach den Konsequenzen dieses Urteils für das deutsche Jagdrecht gestellt. Was war geschehen? Französische Grundbesitzer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, hatten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgreich dagegen geklagt, dass sie aufgrund des Verdeille-Gesetzes wegen ihres geringen Grundbesitzes (weniger als 20 Hektar Fläche) Zwangsmitglieder in einer kommunalen Jagdvereinigung waren und die Jagd durch Dritte auf ihren Grundstücken dulden mussten.

Auf den ersten Blick kann man Ähnlichkeiten zwischen französischem und deutschem Jagdrecht ausmachen. So kennt auch das Bundesjagdgesetz die Zwangsmitgliedschaft von Grundeigentümern (mit weniger als 75 Hektar Fläche) in einer Jagdgenossenschaft.

Schaut man genauer hin, ist das deutsche Jagdrecht mit dem französischen Rechtssystem nicht vergleichbar. Dies wird schon dadurch deutlich, dass in Deutschland – anders als in Frankreich – alle Grundflächen in ein flächendeckendes Reviersystem eingebunden sind und jeder Grundeigentümer – gleichgültig, ob Eigenjagdbesitzer oder Jagdgenosse, also unabhängig von der Größe seines Grundeigentums – der Hegepflicht unterliegt. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat seine Entscheidung denn auch wesentlich mit Systemwidersprüchen innerhalb des französischen Jagdrechts begründet, das z.B. nicht alle Kleingrundbesitzer in ganz Frankreich zu kommunalen Jagdvereinigungen per Gesetz zusammenfasst und auch keine, von der Größe des Grundbesitzes unabhängige Bejagungspflicht kennt.

Diese Wertungswidersprüche bestehen im deutschen Jagdrecht nicht. Das Bundesjagdgesetz stellt vielmehr viel schärfer als das französische Recht das mit der Jagd verbundene Allgemeininteresse in den Vordergrund: Aufgabe der Jagd und des Jagdrechts in Deutschland ist es, den Schutz eines Teils der natürlichen Lebensgrundlagen im Interesse der Allgemeinheit zu ordnen, nämlich die Erhaltung des Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Durch die Pflicht zur Hege wird die verantwortungsvolle Betreuung des Wildbestandes als Gemeinschaftsgut gleichermaßen in die Hände von Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten gelegt. Dies sollte auch zukünftig so bleiben.

Jagd und Gesellschaft

In unserer urbanisierten Gesellschaft hat die Entfremdung von der Natur ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Nach Umfragen glauben viele Schüler, dass Kühe – wie in der Werbung – lila oder Enten gelb seien. Dazu kommt noch eine um sich greifende "Bambimentalität", die die Notwendigkeit des Tötens von (Wild)tieren verkennt. Der Öffentlichkeit ist der Zusammenhang von Nahrungsmittelproduktion und Töten von Tieren immer weniger bewusst, auch wenn die Tierseuchen der letzten Jahre wie BSE oder Vogelgrippe bei vielen Bürgern zu neuen Einsichten geführt haben könnten.

Angesichts einer immer geringeren Kenntnis von natürlichen Vorgängen sinkt natürlich auch die Akzeptanz der Jagd, und das nicht nur in Ballungsräumen, sondern auch in ländlichen Regionen. Naturschützer fordern einen verstärkten Abschuss von Schalenwild, Tierschützer eine drastische Beschränkung bzw. Abschaffung der Jagd. Ein kleiner Kern militanter Tierschützer setzt Jäger sogar mit "Mördern" gleich und geht aktiv gegen Jäger vor, z.B. durch Störung von Gesellschaftsjagden oder Ansägen von Hochsitzen. Dazu kommt, dass in unserer Mediengesellschaft Fernsehsender beim Wettlauf um Einschaltquoten oftmals schlecht recherchierte, sachlich falsche Beiträge liefern, z.B. über den Abschuss wildernder Hunde und Katzen oder die Auslandsjagd. Eine negative Einstellung zur Jagd wird allerdings zu einem erheblichen Teil auch durch Fehlverhalten einzelner Jäger geprägt.

Die Jagd steht somit heutzutage mehr denn je im Blickpunkt einer für die Belange von Natur- und Tierschutz stark sensibilisierten Gesellschaft. Zur Versachlichung der Diskussion ist deshalb aktive Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung dringlich. So ist es unerlässlich, die Wissensvermittlung über Natur und Jagd, z.B. bei Revierführungen oder Hegeschauen, zu intensivieren. Dabei sollte deutlich werden: Jagdausübung hat mit dazu beizutragen, eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen zu sichern.

Dazu ist auch das Bewusstsein der Jäger zu schärfen für die sensiblen Fragen des Tier- und Artenschutzes.

Jagd und Naturschutz

Bleischrot

Es liegen Hinweise dafür vor, dass Bleischrot, insbesondere wenn es bei der Jagd auf Wasserwild an Gewässern verwendet wird, negative direkte Auswirkungen auf Wasserwild hat und indirekte Schäden bei den Beutegreifern des Wasserwildes bewirkt.

Zusammen mit dem Deutschen Jagdschutz-Verband e.V. hat das frühere Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (jetzt BMELV) deshalb im Dezember 1993 dringend empfohlen, zur Jagd auf Wasserwild an Gewässern ausschließlich Nicht-Blei-Schrote zu verwenden. Dieser Empfehlung wurde nach hiesigen Erkenntnissen bislang nur unzureichend gefolgt.

Der Aktionsplan des Abkommens zum Schutz wandernder Wasservögel des Afrikanisch-Eurasischen Raums verpflichtet die Vertragsparteien, zu denen Deutschland zählt, sich bis zum Jahr 2000 um einen Ausstieg aus dem Gebrauch von toxischer Bleimunition bei der Jagd in Feuchtgebieten zu bemühen. Auf diese Verpflichtung wurde anlässlich der letzten Vertragsstaatenkonferenz wiederum hingewiesen.

In Deutschland haben bereits einige Bundesländer einschränkende Regelungen zur Verwendung von Bleischrot getroffen. BMELV hat daher diejenigen Bundesländer, die bislang den Gebrauch von Bleischrot noch nicht geregelt haben, aufgefordert, umgehend dafür Sorge zu tragen, dass bei der Jagd auf Wasserwild an Gewässern ausschließlich Nicht-Blei-Schrot verwendet wird. Entsprechende Regelungen können auf Grundlage von § 19 (2) Bundesjagdgesetz getroffen werden.

Darüber hinaus sollte die Forschung verstärkt werden, damit ausgereifte Alternativen für bleihaltige Munition zur Verfügung stehen – auch für Kugelwaffen.

EU-Vogelschutzrichtlinie

Nach der gemeinschaftsrechtlichen Vogelschutzrichtlinie (Artikel 7 Absatz 4) darf Federwild während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit nicht bejagt werden.

Die EU-Kommission vertrat die Auffassung, dass die in der Bundesjagdzeitenverordnung festgelegten Jagdzeiten für einige Federwildarten teilweise in die "period of reproduction" fielen und folglich eine Verkürzung der Jagdzeiten insbesondere bei Möwen und Tauben erforderlich war. Hintergrund ist eine wahrscheinlich klimabedingte Veränderung des Brutverhaltens, die dazu geführt hat, dass bei wenigen Individuen ein früherer Beginn des Brutgeschäfts zu beobachten ist.

An sich sind brütende Vögel in Deutschland bereits durch das Bundesjagdgesetz ausreichend geschützt. So verbietet § 22 Abs. 4 die Bejagung von Elterntieren während der Setz-, Brut- und Aufzuchtzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere. Eine Anpassung der Jagdzeiten in der Bundesjagdzeitenverordnung – wie sie die EU-Kommission verlangt hat – war jedoch zur Klarstellung sinnvoll. BMELV hat daher die Bundesjagdzeitenverordnung mit Wirkung zum 1. Mai 2002 entsprechend geändert. Dabei wurden die Jagdzeiten von Möwen und Tauben entsprechend den Vorschlägen der EU-Kommission verkürzt und darüber hinaus die Jagdzeiten von Seehund, Auer- Birk- und Rackelwild aufgehoben. Ferner enthält die Verordnung für die dem Jagdrecht unterliegenden Wildenten nunmehr eine Positivliste, in der alle in Deutschland bejagbaren Entenarten, soweit sie eine Jagdzeit haben, einzeln aufgeführt sind.

Rote-Liste-Arten

Eine zentrale Forderung des Naturschutzes ist, so genannte Rote-Liste-Arten, wie den Feldhasen oder den Auerhahn, vom Jagdrecht ins Naturschutzrecht zu überführen, um sie besser schützen zu können. Dabei ist anzumerken, dass die seltenen Arten, wie Auer- und Birkwild, auch nach Jagdrecht ganzjährig geschützt sind, also den gleichen Schutzstatus genießen. Darüber hinaus besteht für die dem Jagdrecht unterliegenden Arten eine Hegeverpflichtung für Jagdpächter und Grundeigentümer, die das Naturschutzrecht nicht kennt. Bei einer Herausnahme aus dem Artenkatalog des Bundesjagdgesetzes bestünde keine Verpflichtung mehr der Jäger für die Erhaltung dieser Tierarten.

Ein Rückgang der Niederwildbestände, insbesondere von Hase und Rebhuhn, gibt seit Jahren Anlass zur Sorge. Für diesen Rückgang ist offensichtlich ein ganzes Bündel von Ursachen verantwortlich, wie etwa veränderte Landnutzung, Beutegreifer, Verkehr, Wetter und sonstige Faktoren der Beunruhigung. Nicht auf alle frei lebenden Wildarten wirken sich Lebensraumveränderungen negativ aus, einige Wildarten haben eine deutlich nach oben gerichtete Bestandsentwicklung zu verzeichnen, als Beispiel seien hier nur Fuchs oder Schwarzwild (Wildschwein) genannt.

Unter den vielen Faktoren, die die Entwicklung der Niederwildpopulationen beeinflussen können, kommt der Lebensraumqualität und dem Beutegreiferdruck eine zentrale Bedeutung zu; beides Faktoren, die im Gegensatz etwa zu klimatischen Einflüssen beeinflussbar sind. Die Zahl der Beutegreifer ist durch Bejagung in Grenzen zu halten. Zur Lebensraumverbesserung sollten die Möglichkeiten genutzt werden, die die EU-Verordnung zur Entwicklung ländlicher Räume bietet, insbesondere die Agrarumweltmaßnahmen, wie sie in den Länderprogrammen und im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" angeboten werden.

In einem von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) geförderten Projekt "Lebensraum Brache" haben sich Akteure aus Landwirtschaft, Jagd und Naturschutz zusammengefunden, um das agrarpolitische Instrument Flächenstillegung für die Belange des Natur- und Artenschutzes zu nutzen. BMELV unterstützt das Projekt bei der Durchführung nationaler und internationaler Workshops. Als Ergebnis des Projektes unter Federführung der "Deutschen Wildtierstiftung" sowie des "Internationalen Jagdrates zur Erhaltung des Wildes (CIC)" wurden konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis erarbeitet (weitere Informationen unter http://www.lebensraum-brache.de).

Wildgänse

Wildgänse richten in einigen Gebieten Nord- und Ostdeutschlands auf den Feldern Fraßschäden an. Gänseschäden sind für die Jagdpächter nicht schadenersatzpflichtig. In den betroffenen Ländern gibt es teilweise differenzierte Ersatz- und Ausgleichsleistungen. Angesichts der schwierigen Finanzlage öffentlicher Haushalte ist allerdings fraglich, wie lange und in welcher Höhe. Selbst die Niederlande, die von vielen Naturschützern als Vorbild im Bereich des Artenschutzes gelten, haben aufgrund nicht mehr finanzierbarer Schäden die Bejagung von Gänsen zur Wildschadensabwehr wieder erlaubt. Während der Schalenwildabschuss vom Naturschutz toleriert bzw. gar verstärkt gefordert wird, kritisieren Naturschützer die Bejagung ziehender Arten, wie der Gänse. "Zugvögel gehören allen Bürgern und nicht nur einer kleinen, jagenden Minderheit", so ihre Argumentation.

Bei den ziehenden Arten, also auch den Wildgänsen, ist künftig ein aktives Management gefordert, das den Interessen der Landwirtschaft und des Naturschutzes gleichermaßen gerecht wird. Dabei sollten ein intensives Monitoring, das Ausweisen von Ruhezonen und die Anlage von Ablenkungsflächen ebenso einbezogen werden wie eine jagdliche Nutzung. Störungen von Brutgebieten sowie Rast- und Schlafgewässern, sei es durch Jagd oder sportliche Aktivitäten, sollten vermieden, die Bejagung hingegen vor allem auf landwirtschaftliche Hauptschadgebiete konzentriert werden.

Jagd und Forstwirtschaft

Der Wald erfüllt in unserem hoch industrialisierten und dicht besiedelten Land vielfältige wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Funktionen. Es ist geradezu lebenswichtig, die Funktionsfähigkeit des Waldes zu erhalten und zu verbessern. Angesichts der Bemühungen hin zu einem naturnahen Waldaufbau mit hohem Laubholzanteil ist den berechtigten Ansprüchen der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, wie es das Bundesjagdgesetz vorgibt, zu entsprechen. Wo Schalenwildbestände zu hoch sind, entstehen waldbaulich und wirtschaftlich relevante Verbiss-, Fege- und Schälschäden. Dadurch kann das natürliche Verjüngungspotential des Waldes behindert und die Entwicklung von Mischbaumarten gehemmt werden, sowie Holzentwertung an Bäumen und Beständen entstehen. Wildverbiss und Rindenschälen wird von vielen Faktoren, wie z.B. Störungen, Witterungsverlauf, Verteilung und Besatzdichte des Wildes, sich ändernden Biotopverhältnissen, beeinflusst. Um stabile, vielfältig strukturierte Wälder zu erzielen, muss die Bewirtschaftung des Schalenwildes mit den waldbaulichen Erfordernissen im Einklang stehen.

Alle Bundesländer haben in den letzten Jahrzehnten obligatorisch forstliche Gutachten als wichtigstes Kriterium für die Abschussplanung eingeführt. Deshalb ergibt sich insgesamt ein recht guter Überblick über die derzeitige Schadenssituation im Wald. Danach zeigt sich, dass Wildschäden lokal und regional noch eine erhebliche Rolle spielen. Dies gilt insbesondere für Gebiete mit unterdurchschnittlicher Waldausstattung oder hohem Erholungsdruck. Insgesamt ergibt sich jedoch aus den Berichten der Länder eine zumeist rückläufige Tendenz.

Zur Lösung der Wald-Wild-Problematik gibt es keine einfachen Lösungen ("Abschuss erhöhen"). Es bedarf integrierter Konzepte, die wissenschaftlich fundiert entwickelt, erprobt und umgesetzt werden. Erfolgreiche Beispiele wie im Schönbuch, Baden-Württemberg, zeigen, dass die Erhaltung von gesunden Rotwildbeständen, Minimierung von Wildschäden und starke Erholungsnutzung durchaus in Einklang zu bringen sind. Dabei müssen dem Lebensraum angepasste Wildbestände, wildökologische Raumplanung sowie Biotopverbesserungen mit Maßnahmen der Besucherlenkung in Einklang gebracht werden. Gleichzeitig sollte der Jagddruck minimiert werden, z.B. durch Bewegungsjagden oder Einführung von so genannten Intervalljagden. Nur so wird es für unser Schalenwild in einem hoch industrialisierten und dicht bevölkerten Land eine Zukunft geben.

Jagd und Tierschutz

Abschuss wildernder Hunde und Katzen

Der Abschuss wildernder Hunde und Katzen ist ein sehr kontrovers diskutiertes Thema. Während seitens der Jäger darauf hingewiesen wird, dass freilaufende, das bedeutet "wildernde" Hunde und Katzen insbesondere für Jung- und Niederwild oder Bodenbrüter ein ernstzunehmendes Problem darstellen können, wird dies von Seiten der betroffenen Hunde- oder Katzenhalter verneint oder gar als Randproblem angesehen.

Im Bundesjagdgesetz (BJagdG) wird der Abschuss wildernder Hunde und Katzen nicht explizit geregelt, sondern es existiert im Jagdschutzparagraphen (§ 23) lediglich ein Verweis an die Länder, Vorschriften zum Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen zu erlassen.

Zur Lösung des Problems besteht zwischen Jägern und Tierschützern die übereinstimmende Auffassung, dass primär die Tierhalter stärker in die Pflicht genommen werden sollten durch ordnungsrechtliche Maßnahmen (wie Kennzeichnung, Sterilisierung) und Aufklärung, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Problematik des Aussetzens von Haustieren gerade zur Ferienzeit.

Fallenjagd

Während aus Nutzersicht die Fangjagd besonders bei kulturfolgenden Beutegreifern wie Fuchs oder Neozoen wie Waschbär, aus veterinärpolizeilichen Gründen (Tollwut, Fuchsbandwurm) oder zur Niederwildhege für unerlässlich angesehen wird, wird dies seitens des Natur- und Tierschutzes abgelehnt. So sei das Aufstellen von Fallen weder notwendig noch mit dem Tierschutz in Einklang zu bringen und auch für Erholungssuchende in der freien Landschaft gefährlich.

Nach § 19 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) sind Fanggeräte wie Tellereisen, die nicht unversehrt fangen oder sofort töten, seit Jahrzehnten verboten. Insgesamt haben in Deutschland die Vorschriften sowie die Aus- und Fortbildung bei der Fangjagd im internationalen Vergleich hohes Niveau. Allerdings kommen auch Fehlfänge und Unfälle vor, die in aller Regel auf fahrlässiges Handeln zurückzuführen sind.

Bewegungsjagd

Bewegungsjagden, also großflächig angelegte Gesellschaftsjagden auf Schalenwild, werden heute vielfach durchgeführt, um zur Erfüllung des erforderlichen Gleichgewichts in der Natur die Jagd zeitlich zu konzentrieren. Hierdurch können der Jagddruck und damit störungsbedingte Wildschäden insbesondere im Wald reduziert werden. Sofern sie nicht fachgerecht durchgeführt werden, können sich Probleme hinsichtlich Tierschutz, Sicherheit und Wildbretqualität ergeben.

Eine fachgerechte Bewegungsjagd bedarf einer sorgfältigen und umsichtigen Vorbereitung und Durchführung. Die Jagd muss so angelegt sein, dass sich das Wild nicht hochflüchtig, sondern relativ vertraut bewegt. Unter diesen Vorgaben ist die Bewegungsjagd eine geeignete Jagdmethode zur Abschusserfüllung bzw. Reduzierung erhöhter Schalenwildbestände, die mit den Erfordernissen der Sicherheit, des Tierschutzes und der Wildbretqualität in Einklang gebracht werden kann. Die Jagdreferenten des Bundes und der Länder haben bereits im Jahr 1996 Empfehlungen hinsichtlich der Durchführung von Bewegungsjagden erarbeitet.

Schrotschuss auf Schalenwild

Nach BJagdG ist verboten, mit Schrot, auch als Fangschuss, auf Schalenwild zu schießen. Die Länder können diese Bestimmung aus besonderem Grund einschränken. Davon wurde bislang kein Gebrauch gemacht.

Im Zusammenhang mit der Durchführung der oben genannten Bewegungsjagden im Wald wird auch gefordert, den Schrotschuss auf Rehwild und gestreifte Frischlinge zur Abwehr übermäßiger Schäden in der Land- und Forstwirtschaft sowie als Fangschuss zu erlauben. Vertreter des Tierschutzes und der Tierärzteschaft halten diese Jagdmethode unter Tierschutz- und Wildbrethygienegesichtspunkten überwiegend für bedenklich, außerdem würden Nachsuchen erschwert.

BMELV ist der Ansicht, dass der Schrotschuss auf Schalenwild unter Tierschutzgesichtspunkten nicht erlaubt werden sollte. Ein Mehr an Ökologie, das heißt Reduzierung überhöhter Schalenwildbestände, darf nicht durch ein Weniger an Tierschutz erreicht werden. Allerdings ist zu prüfen, ob der Einsatz von Schrot als Fangschuss erlaubt werden könnte, um krankes Wild vor unnötigen Leiden zu bewahren.

Hegegemeinschaften

Die Zersplitterung und geringe Flächenausdehnung vieler Jagdbezirke werden den wildbiologischen Notwendigkeiten nach einem großräumigen Management etwa von Schalenwild nicht immer gerecht. Daher ist eine Wildbewirtschaftung anzustreben, die über Jagdbezirksgrenzen hinausgeht.

Um die notwendige großflächige Nieder- und Schalenwildbewirtschaftung gewährleisten zu können, kommt der Bildung von Hegegemeinschaften nach § 10 a Bundesjagdgesetz eine besondere Bedeutung zu. Dabei sollte die Aufmerksamkeit nicht nur auf das Management des Schalenwildes gelegt werden, sondern verstärkt auch Hegegemeinschaften für seltene Arten wie Großtrappe, Auer- und Birkwild, gegründet werden, wie dies bereits in einigen Bundesländern erfolgreich der Fall ist. Es ist zu prüfen, wie die Rechte und Pflichten der Hegegemeinschaften gestärkt werden können.

Jagd und Verbraucherschutz

Seit dem 1. Januar 2006 findet das sogenannte "Lebensmittelhygienepaket" als EU-einheitliches Regelwerk auch in Deutschland Anwendung. Durch die EU-Verordnungen wird auch den Jägern bei der Abgabe von Wildbret an Dritte die Verantwortung für die hygienische Sicherheit ihres "Produkts" übertragen. So ergibt sich für sie die Verpflichtung, die Anforderungen des allgemeinen Lebensmittelrechts bereits beim Aufbrechen, also Ausweiden des Wildes, zu beachten. Hinzu kommen besondere Regelungen, wenn es um die Abgabe größerer Mengen Wild an einen zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb geht oder generell bei der Abgabe von Wildbret, das nicht in der Decke oder im Federkleid abgegeben wird. Im Ergebnis entsprechen die Neuregelungen der EU jedoch weitgehend dem in Deutschland für die Direktvermarktung von Wild/Wildfleisch bereits geltenden Fleischhygiene- und Geflügelhygienerecht.

Schlussbemerkung

Die Erfahrungen im Alltag zeigen, dass die Kooperation zwischen Jagd und Naturschutz auf regionaler wie auf Ortsebene gut funktionieren kann, wie etwa bei der gemeinsamen Pflege von Biotopen oder der Verbesserung von Lebensräumen. Ein Beispiel hierfür ist das bereits erwähnte Projekt "Lebensraum Brache". Ein weiteres Beispiel von überregionaler Bedeutung ist die Erarbeitung von Konzepten zur Jagd in den Nationalparken Mecklenburg-Vorpommerns durch die Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft (BFH) im Einvernehmen mit allen Betroffenen sowie die erfolgreiche Umsetzung dieser Konzepte.

Die Zusammenarbeit aller relevanten Gruppen wie Land- und Forstwirte, Grundeigentümer, Jäger, Angler und Naturschützer, ist zu intensivieren. Letztlich bieten vor allem konkrete Projekte vor Ort, wie bei der Lebensraumverbesserung, die Chance, dass Kooperation von der Basis nach oben wächst und das allgemeine Verständnis für die jagdliche Nutzung von Naturressourcen in der Bevölkerung verbessert wird.

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