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Grundsätze der Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen

Bund und Länder haben sich über eine Anpassung der Regeln zur Privatisierung der Flächen der BVVG Bodenverwertungs- und –verwaltungs GmbH geeinigt.

Die Anpassung der Grundsätze bei der Privatisierung landwirtschaftlicher Flächen setzt ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrags um. Die agrarstrukturellen Belange in den neuen Ländern werden künftig stärker berücksichtigt, wertete Staatssekretär Dr. Robert Kloos das Ergebnis der Einigung. Die Orientierung auf ein jährliches Verkaufsziel wird die Privatisierung ehemaliger volkseigener Flächen zügig voranbringen.

Staatssekretär Werner Gatzer unterstrich, dass die Privatisierungsgrundsätze dem vordringlichsten Anliegen der ostdeutschen Landwirte hinsichtlich der Preisgestaltung bei Direktverkäufen entsprechen. Die Preise, zu denen die Unternehmen ihre Flächen kaufen können, werden in einem fairen Verfahren ermittelt. In Zweifelsfällen überprüft ein Gutachter die Angebote der BVVG. Dabei gewährleistet der Bund, dass beihilfefreie Kaufpreise vereinbart werden.

Die Privatisierungsgrundsätze treten rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft.

Die erzielte Einigung enthält im Wesentlichen folgende Punkte:

  • BVVG-Flächen werden ab sofort wieder ausgeschrieben, in der Regel alternativ zum Verkauf oder zur Verpachtung.
  • Unternehmen mit arbeitsintensiven Bewirtschaftungsformen werden künftig pro Jahr 5.000 ha landwirtschaftlicher Flächen im Wege beschränkter Ausschreibungen angeboten.
  • Ein Direkterwerb durch die bisherigen langfristigen Pächter bleibt unter Zugrundelegung aktueller Verkehrswerte möglich. Dafür gelten künftig folgende Grenzen:

    • Betriebe, die BVVG-Flächen langfristig gepachtet haben, können insgesamt bis zu 450 Hektar direkt von der BVVG erwerben (Summe aus Direkterwerb und begünstigtem EALG - Erwerb). In Sachsen-Anhalt wird die Höchstgrenze grundsätzlich auf 100 Hektar festgelegt.
    • Die relative Obergrenze für den Direkterwerb richtet sich nach dem Anteil der BVVG-Pachtfläche an der Gesamtbetriebsfläche des Pächters. Zum 01.01.2010 wurde die Grenze auf bis zu 100 Prozent Eigentumsanteil bei einem BVVG-Pachtflächenanteil von mindestens 50 Prozent gestaffelt angehoben. Die Staffelung beginnt bei 50 Prozent Eigentum und 10 Prozent BVVG-Pachtfläche. In erster Linie betrifft das kleinere Unternehmen, die im Regelfall einen höheren BVVG-Flächenanteil als größere Betriebe aufweisen.
  • Sofern sich Kaufinteressenten und BVVG beim Direktverkauf nicht über den Kaufpreis einigen, können Gutachter mit der Wertermittlung beauftragt werden. Die Kosten übernehmen BVVG und Interessent je zur Hälfte.
  • Betriebe, die BVVG-Flächen langfristig gepachtet haben, können anstelle des Direkterwerbs ihren Pachtvertrag

    • unter Beibehaltung der Direkterwerbsmöglichkeiten für bis zu vier Jahre oder
    • bei Verzicht auf die Direkterwerbsmöglichkeiten für bis zu neun Jahre neu abschließen.
  • Durch die Beibehaltung der bisherigen Pächterschutzklausel ist sichergestellt, dass kein Betrieb durch den Entzug von BVVG-Flächen in seiner Existenz gefährdet ist.

Die Grundsätze wurden am 3. März 2010 durch Werner Gatzer, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, durch Dr. Robert Kloos, Staatssekretär im  Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, sowie die Staatssekretäre der Landwirtschaftsressorts der neuen Länder unterzeichnet.

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